Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Unterkünfte für Obdachlose und Asylbewerber im Amtsbereich Bokhorst-Wankendorf
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) vom 28.02.2003 (GVOBl 2003 Nr. 3 S. 57-94) in Verbindung mit § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in der zzt. geltenden Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 und 6 Abs. 1 - 4 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl 2005 Nr. 3 S. 27-33) in der zzt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 14.12.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Das Amt Bokhorst-Wankendorf unterhält eigene und angemietete Wohnungen, bzw. von Dritten in Anspruch genommene Wohnungen, als unselbstständige öffentliche Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Obdachlosen und Asylbewerbern, nachfolgend Benutzer genannt.
(2)
Das Zusammenleben in den Unterkünften für Obdachlose und Asylbewerber erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Benutzer dieser Unterkunft haben sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gefährdet oder belästigt sowie das im Eigentum anderer stehenden Sachen nicht beschädigt werden.
(3)
Fernsehgeräte, Musikanlagen etc. dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.
(4)
Brand- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Behältnisse (z.B. Benzin, Gasflaschen) dürfen in den Unterkünften für Obdachlose und Asylbewerber nicht gelagert oder benutzt werden.
(5)
Es ist nicht gestattet, ohne vorherige Zustimmung durch das Amt Bokhorst-Wankendorf die Unterkünfte für Obdachlosen und Asylbewerber gewerblich zu nutzen.
§ 2 Zuweisung, Benutzungsverhältnisse
(1)
Der Amtsvorsteher des Amtes Bokhorst-Wankendorf bzw. seine Beauftragten weisen im Wege einer mündlichen oder schriftlichen Einweisungsverfügung den unterzubringenden Personen (Benutzer) die entsprechenden Räumlichkeiten zu. Es bestehen seitens der Benutzer keinerlei Ansprüche auf Lage, Größe, Belegung und Beschaffenheit der ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten. Mit der Einweisung wird ein befristetes und jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht begründet. Ein Mietverhältnis besteht nicht. Soweit es die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig macht, kann jederzeit die Einweisung durch Umsetzungsverfügung in andere Räumlichkeiten erfolgen.
(2)
Benutzer müssen jederzeit damit rechnen, dass weitere Personen in die zugewiesenen Räumlichkeiten eingewiesen werden.
(3)
Auf Verlangen der örtlichen Ordnungsbehörde muss der Benutzer jederzeit die Unterkunft räumen. Wird die Unterkunft länger als 14 Tage nicht benutzt, so gilt sie auch ohne Anzeige des Benutzers als geräumt. Sie kann dann, ohne dass es einer Mitteilung an den bisherigen Benutzer bedarf, anderweitig belegt werden.
(4)
Personen, die sich ohne Einweisungsverfügung und somit illegal in den Unterkünften aufhalten, sind sofort durch Verfügung auszuweisen.
(5)
Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem in der Einweisungsverfügung genannten Aufnahmetermin und endet durch Widerruf der Einweisungsverfügung oder durch Auszug. Der Auszug ist dem Amt Bokhorst-Wankendorf anzuzeigen.
(6)
Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn
- der Grund für die Unterbringung entfällt,
- sich die Zahl der Benutzer verändert,
- der Benutzer anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
- der Benutzer mit fälligen, laufenden Gebühren für die Unterkunft seit 2 Monaten in Rückstand ist,
- der Benutzer schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, gegen die Hausordnung oder gegen mündliche Weisung der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Wohnungsunterkunft beauftragten Bediensteten der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf verstoßen hat.
§ 3 Hausrecht
(1)
Der Amtsvorsteher des Amtes Bokhorst-Wankendorf bzw. seine Beauftragten üben das Hausrecht aus. Die Benutzer haben den Anweisungen des Amtsvorstehers bzw. seiner Beauftragten zu folgen.
(2)
Die Beauftragten sind berechtigt, sämtliche Räumlichkeiten der Unterkünfte zu betreten, wenn dieses zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3)
Während der Nachtzeit ist das behördliche Betreten der Räumlichkeiten nur zur Abwehr
- einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- einer Lebensgefahr für Einzelne oder
- einer dringenden Gefahr von Personen, zulässig
§ 4 Nutzungsentschädigung
Für die Nutzung der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Obdachlosen und Asylbewerbern wird eine Gebühr, im Nachfolgenden Nutzungsentschädigung genannt, erhoben.
§ 5 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist derjenige, der in eine Unterkunft nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung eingewiesen wurde (Benutzer).
(2)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung in die zugewiesene Unterkunft und endet mit dem Tag des Auszugs.
(2)
Die Geltendmachung von Mängeln in oder an der Unterkunft oder vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbinden nicht von der Gebührenpflicht.
§ 7 Gebührenhöhe
(1)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nutzungsentschädigung ist bei angemieteten Wohnungen der zwischen dem Amt und dem Eigentümer geschlossene Mietvertrag.
(2)
Die Nutzungsentschädigung für die in Abs. 1 angemieteten Unterkünfte wird in Höhe der im Mietvertrag zwischen dem Amt und dem Eigentümer festgesetzten Miete, einschließlich der vereinbarten Betriebs- und Nebenkosten, erhoben.
(3)
Die Höhe der Nutzungsentschädigung für die eigenen Unterkünfte wird gemäß dem Gebührenverzeichnis dieser Satzung (Anlage 1) erhoben. Bemessungsgrundlage der Nutzungsentschädigung ist die der Kalkulation unterliegenden ansatzfähigen Kosten.
Verbrauchsabhängige Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung inkl. Verwaltungskosten sind bei den eigenen Unterkünften in der Nutzungsentschädigung enthalten.
(4)
Bei einer tageweisen Unterbringung wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Nutzungsentschädigung erhoben.
§ 8 Fälligkeit und Beitreibung
(1)
Die Nutzungsentschädigung nach § 7 dieser Satzung ist am dritten Tage nach der Zustellung der Einweisungsverfügung und später laufend und ohne weitere Aufforderung monatlich bis spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats fällig.
(2)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
§ 9 Beschädigungen
Beschädigungen oder sonstige Mängel an der Unterkunft sind der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf unverzüglich anzuzeigen. Der / die Benutzer haftet / haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch ihre Benutzung während der Unterbringungsdauer verursacht werden, sofern es sich nicht um die übliche Abnutzung durch Gebrauch handelt.
§ 10 Raumnutzung
(1)
Jeder Benutzer der Unterkünfte ist verpflichtet, die ihm zur alleinigen oder zur Mitbenutzung zugewiesenen Räume und Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Die Benutzer haben für eine ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Lüftung und Beheizung zu sorgen.
(2)
Das Trocknen der Wäsche hat grundsätzlich im Freien zu erfolgen. In besonderen Fällen können hierfür die Gemeinschaftsräume genutzt werden. In den Schlafräumen ist das Trocknen der Wäsche verboten und nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn keine weiteren Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(3)
Besucher dürfen sich ohne vorherige Zustimmung des Amtes Bokhorst-Wankendorf in den Unterkünften für Obdachlose und Asylbewerber nicht zu Übernachtungszwecken aufhalten. Jeder Benutzer ist für das Verhalten seines Besuches verantwortlich.
(4)
Es dürfen nur solche Elektrogeräte betrieben werden, die den VDE-Vorschriften entsprechen.
§ 11 Gemeinschaftsanlagen
(1)
Die Gemeinschaftsanlagen (Flure, Duschen, Toiletten, Küchen, Badezimmer, Waschküchen, Keller) stehen jedem Benutzer nach der jeweiligen Zweckbestimmung dieser Räume zur Verfügung.
(2)
Das Abstellen von Möbeln, Fahrrädern oder sonstigen Gegenständen in den Gemeinschaftsanlagen ist verboten.
(3)
Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsanlagen sind von den Benutzern umschichtig im wöchentlichen Wechsel zu reinigen.
(4)
Sofern die Unterbringung in einer vom Amt Bokhorst-Wankendorf selbst angemieteten oder sichergestellten Wohnung oder einem Haus erfolgt, sind ergänzend die Maßgaben der jeweils geltenden Hausordnung des Wohnungseigentümers zu beachten.
§ 12 Bauliche Änderungen / Außenanlagen
(1)
An den Unterkünften dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.
(2)
Auf dem Grundstück dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Amtes Bokhorst-Wankendorf keine Schuppen, Stallungen oder sonstige Bauten errichtet werden. Die Lagerung von Gegenständen auf dem Grundstück ist nicht gestattet.
(3)
Zur Abfallbeseitigung sind die aufgestellten zugelassenen Abfallbehältnisse zur verwenden. Das Behandeln oder Lagern von Abfällen auf dem Grundstück oder im Gebäude außerhalb von zugelassenen Abfallbehältnissen ist verboten.
(4)
Auf dem Grundstück dürfen keine offenen Feuer entzündet oder unterhalten werden.
§ 13 Rauchen
In den eigenen Unterkünften des Amtes Bokhorst-Wankendorf, die für die Unterbringung von Obdachlose und Asylbewerber benutzt werden, ist das Rauchen verboten.
§ 14 Tierhaltung
Das Halten von Haus-, Nutz- und Zuchttieren ist ohne vorherige Zustimmung der Amtes Bokhorst-Wankendorf nicht gestattet.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 sich nicht so verhält, dass andere Personen nicht gefährdet oder belästigt werden,
- entgegen § 1 Abs. 4 brand- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Behältnisse in den Unterkünften für Obdachlose und Asylbewerber benutzt oder lagert,
- entgegen § 1 Abs. 5 die Unterkünfte für Obdachlose und Asylbewerber gewerblich nutzt,
- entgegen § 10 Abs. 2 Wäsche in den Schlafräumen trocknet,
- entgegen § 10 Abs. 3 Besuch übernachten lässt,
- entgegen § 11 Abs. 2 Gegenstände in den Gemeinschaftsanlagen abstellt,
- der Reinigungspflicht nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,
- entgegen § 11 Abs. 4 gegen die jeweils geltende Hausordnung verstößt,
- entgegen § 12 Abs. 1 bauliche Veränderung am oder im Gebäude vornimmt,
- entgegen § 12 Abs. 2 Schuppen, Stallungen oder sonstige Bauten errichtet,
- entgegen § 12 Abs. 3 Abfall auf dem Grundstück lagert oder behandelt,
- entgegen § 12 Abs. 4 ein offenes Feuer entzündet oder unterhält,
- entgegen § 13 in den eigenen Unterkünften des Amtes raucht,
- entgegen § 14 Tiere hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.
§ 16 Sprachform
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 17 Datenverarbeitung
(1)
Das Amt Bokhorst-Wankendorf ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die personenbezogenen Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet:
- Zuweisung der Unterkunft
- Gebührenerhebung
- Vollstreckung der Gebühren
Es werden folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet:
- Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Herkunft der Benutzer
- Daten über Einkünfte, insbesondere den Bezug von staatlichen Leistungen, z. B. gemäß SGB oder Asylbewerberleistungsgesetz
- Höhe der Gebühren und Fälligkeiten
(2)
Personenbezogene Daten werden erhoben oder weitergeleitet durch Mitteilung bzw. Übermittlung
- aus dem Einwohnermeldeamt,
- von Polizeidienststellen,
- von Ordnungsämtern,
- allgemeiner Anzeigen,
- anderer Behörden (z. B. Ausländerbehörde, Jobcenter),
- anderer Betroffener
(3)
Werden durch den Benutzer keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zur Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann das Amt Bokhorst-Wankendorf durch Übermittlung der Daten aus dem Melderegister oder der weiteren Fachdienste des Amtes, die für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedler und Asylbewerber im Amtsbereich Bokhorst-Wankendorf, vom 15.10.2015 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.