Satzung zur 1. Änderung der Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Schönkirchen(1. Änderungssatzung Kinder- und Jugendbeirat Gemeinde Schönkirchen)
vom 27.12.2023
Präambel
Kinder und Jugendliche haben im Rahmen des geltenden Rechts die gleichen Rechte in unserer Gesellschaft wie Erwachsene. Um ihre Interessen besser vertreten zu können wird auf Wunsch der Kinder und Jugendlichen in Schönkirchen ein Kinder und Jugendbeirat eingerichtet, in dem alle Kinder und Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Schönkirchen Mitglied werden können.
Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder- und Jugendlichen in Schönkirchen. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll durch den Kinder- und Jugendbeirat gefördert werden, so dass sämtliche Planungen und Entscheidungen künftig die Belange dieser Altersgruppe zuverlässiger in den Blick nehmen. Der Kinder- und Jugendbeirat soll zudem für diese Altersgruppe demokratische Entscheidungsprozesse nachvollziehbar machen und Chancen zur Mitgestaltung bieten. Damit soll dem verstärkten Wunsch von Kindern und Jugendlichen, an demokratischen Entscheidungsprozessen teilzuhaben, sowie der Kinderrechtskonvention der UN, der Gemeindeordnung und dem Jugendförderungsgesetz des Landes Schleswig Holstein Rechnung getragen werden.
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 47d und 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 57 ff.}, zuletzt geändert durch Art. 64 LVO v. 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 514) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.12.2023 folgender 1. Nachtrag zur Satzung für den kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Schönkirchen erlassen:
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
- Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens5 jungen Menschen ab dem vollendeten 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wobei die gewählten Mitglieder des Beirates bis zum Ende der Wahlperiode des jeweiligen Kinder- und Jugendbeirates über das 18. Lebensjahr hinaus im Beirat tätig sein können. Auf Wunsch der Kinder- und Jugendlichen kann der Beirat die Mitgliederzahl auf maximal 13erhöhen. Bei Nichterreichen der erforderlichen Mindestmitgliederzahl gilt der Beirat als nicht gewählt. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können nicht gleichzeitig Mitgliederin der Gemeindevertretung oder bürgerliche Mitglieder in den· Fachausschüssen der Gemeinde Schönkirchen sein.
- Dieser 1. Nachtrag wird hiermit ausgefertigt und ist anschließend öffentlich bekannt zu machen.
- Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.