Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Högsdorf
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. SH 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl. SH, S. 308), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. SH 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. SH, S. 564), des § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. SH 1996, S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVOBl. SH, S. 364) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Högsdorf am 14.12.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gebührenfreie Dienstleistungen
(1)
Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Högsdorf -im Weiteren als „Feuerwehr“ bezeichnet- sind unbeschadet des § 2 für die Geschädigten gebührenfrei bei
- Bränden und Rauchwarnmeldereinsätzen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BrSchG),
- nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes (§ 21 Abs. 3 BrSchG),
- die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr (§ 29 Abs. 7 BrSchG) und
- der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG).
(2)
Gebührenfrei sind außerdem Maßnahmen zur Brandverhütung sowie Einsätze und Übungen, die der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr dienen.
§ 2 Gebührenpflichtige Dienstleistungen
(1)
Soweit nicht durch § 1 dieser Gebührensatzung oder § 29 Abs. 2 Satz 4 BrSchG etwas anderes bestimmt wird, sind die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig.
(2)
Gebührenpflicht besteht insbesondere für
- Einsätze im Falle (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BrSchG)
- vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
- vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
- eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
- einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
-
einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
-
von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben;
- Feuersicherheitswachen (§ 22 BrSchG) anlässlich von Veranstaltungen, bei denen eine Feuersicherheitswache vorgeschrieben ist;
- Sicherungsmaßnahmen beim Ausbrennen von Schornsteinen;
- Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung von Gewässern und Landflächen durch gefährdende oder verschmutzende Stoffe verhindern oder beseitigen sollen, sofern die Gefahr schuldhaft verursacht wurde;
- Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit durch einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, sofern der Eigentümer seine Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt oder ein anderer die Gefahr schuldhaft verursacht hat;
- nachbarliche Löschhilfe außerhalb des in § 21 Abs. 3 BrSchG bezeichneten Umkreises und bei Hilfeleistungen außerhalb des Einsatzgebietes.
§ 3 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist
- der Auftraggeber,
- diejenige Person, die den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,
- diejenige Person, in deren wirklichem oder mutmaßlichem Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,
- bei der Gestellung von vorbeugenden Feuersicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt,
- der Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
- der Gefährdungshaftpflichtige.
(2)
Bei nachbarlicher Löschhilfe oder nachbarlicher Hilfeleistung ist die Gemeinde des Einsatzortes, die anfordernde Körperschaft oder die Aufsichtsbehörde Schuldner (§ 2 Abs. 2 Nr. 6).
(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4)
Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Alarmierung oder nach Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht.
§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
(1)
Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
(2)
Der Berechnung der Gebühren werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, zugrunde gelegt:
- die Einsatzzeit des Personals, soweit es zum Einsatz kommt, nach Stundensätzen,
- die Einsatzzeit von Fahrzeugen, Geräten usw., soweit sie zum Einsatz kommen, nach Stundensätzen,
- die tatsächlichen Kosten für die erforderliche Verpflegung und Erfrischung des Personals bei Einsätzen.
(3)
Einsatzzeit ist die Zeit vom Verlassen des Standortes (Feuerwehrhaus) bis zur Rückkehr. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde, für jede weitere angefangene halbe Stunde die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
(4)
Für eventuell entstehende Reinigungskosten der Feuerwehrbekleidung sowie Beschaffung von Ersatzteilen werden die tatsächlichen Kosten berechnet.
(5)
Für eventuell erforderlich werdende Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen und Geräten werden die Gebührensätze für die Gestellung von Personal zugrunde gelegt.
(6)
Entstehen der Feuerwehr außerhalb der Pflichtaufgaben (§ 1 BrSchG) besondere Kosten (z. B. Reisekosten, Fahrkosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so werden diese zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
(7)
Für die beim Einsatz der Feuerwehr sowie bei Überlassung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungsaufschlags von 10 % berechnet.
(8)
Berechnungsgrundlage für Gebühren für Feuersicherheitswachen bei Veranstaltungen ist die Zeit des tatsächlichen Wachdienstes zuzüglich der Kosten gemäß Gebührentarif von einer Stunde für An- und Abfahrt. Sonstige Feuersicherheitswachen werden nach Absatz 3 berechnet.
(9)
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Maßgabe des Gebührentarifs, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Kostenerstattung
(1)
Die Gebühr entsteht mit dem Einsatzbeginn der Feuerwehr, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt.
(2)
Die Gebühr wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3)
Die Feuerwehr kann die gebührenpflichtigen Dienstleistungen oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung oder Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.
(4)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 6 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Landeskatastrophenschutzgesetzes zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
§ 7 Stundung und Erlass
(1)
Gebühren können gestundet werden, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.
(2)
Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund von gemeindlichen Interessen gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 6 BrSchG).
(3)
Die Entscheidungskompetenz zu Stundungsanträgen und zum Erlass von Ansprüchen ergibt sich aus den Regelungen der Hauptsatzung.
§ 8 Kostenerstattung
(1)
Für nachbarliche Löschhilfe gemäß § 21 Abs. 3 BrSchG und nachbarliche Hilfeleistung gemäß § 21 Abs. 2 BrSchG sind die entstandenen Kosten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall sowie die Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals) zu erstatten.
(2)
Die Bestimmungen über Gebühren gelten sinngemäß für die Erstattung von Kosten.
§ 9 Haftung
(1)
Die Gemeinde als Trägerin des Feuerlöschwesens haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen verursacht wurden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.
(2)
Für sonstige Personen- und Sachschäden, die bei der Durchführung des Einsatzes entstehen, haftet die Gemeinde für die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei gebührenpflichtigem Einsatz hat der Gebührenschuldner die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizustellen, sofern diese von der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(3)
Die Gemeinde als Trägerin des Feuerlöschwesens haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht worden sind.
§ 10 Datenschutz
(1)
Die Gemeinde ist berechtigt, zum Zwecke der Erhebung von Kostenersatz nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
(2)
Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des möglichen Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht.
(3)
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.
(4)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, der DSGVO sowie § 37 BrSchG.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.