Satzung der Stadt Bredstedt über die Straßenreinigung(Straßenreinigungssatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1, S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 75), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBI. Schl.-H. S. 6), des § 17 Abs. 2 S. 1 GO und § 45 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 des Straßenwegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25. November 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 27.05.2020 folgende Satzung erlassen:
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 29.05.2020: Aushang vom 02.06.2020 bis 10.06.2020
§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1)
Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 übertragen wird.
(2)
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
(3)
Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege, bei denen eine Gefahr erkennbar ist.
(4)
Wo ein Gehweg als selbstständiger Straßenteil nicht abgegrenzt ist, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen von mindestens 1,00 m der Fahrbahn.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht für die Fahrbahnen und Gehwege wird gem. Anlage 1 in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Hinsichtlich des Winterdienstes gem. § 1 Abs. 3 wird die Reinigungspflicht der Gehwege und für die nach § 1 Abs. 4 bezeichneten Straßenteile auf die Grundstückseigentümer übertragen.
(2)
An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbbauberechtigten
- den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt.
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 1 Abs. 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Die zu reinigenden Straßenteile sind, von wildwachsenden Kräutern, Gräsern und Laub zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen, die Hydranten und Versickerungsmulden sind jederzeit sauber zu halten. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(2)
Der Einsatz von chemikalischen Mitteln ist gemäß § 12 des Pflanzenschutzgesetzes verboten.
(3)
Die Gehwege sind in einer Breite von min. 1,00 m von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte – wenn nötig auch wiederholend – zu streuen. Dieses gilt jedoch nur für Gehwege mit einer Mindestbreite von 1,00 m, in den anderen Fällen ist der Gehweg soweit wie räumlich möglich freizuhalten und zu streuen.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(4)
In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werkstags bis 7:00 Uhr, Sonn und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(5)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo das nicht möglich ist – auf dem Fahrbandrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers beseitigen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt §56 StrWG und §23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
- gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2)
Kommt nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Reinigung der Reinigungspflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Stadt berechtigt ein Reinigungsunternehmen zu beauftragen. Die Kosten werden dem Reinigungspflichtigen in Rechnung gestellt.
(3)
Bei Gefahr im Verzug ist das Ordnungsamt berechtigt unmittelbar die Ersatzvornahme anzuordnen
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 600,00 € geahndet werden.
§ 6 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich- rechtlichen Sinne.
(2)
Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- und/oder Geländestreifen, der/die keiner selbstständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Stadt berechtigt:
- Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweiligen zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabeordnung nicht entgegensteht:
- Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift:
- Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
- Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
- Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
- Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.
(2)
Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung anfallenden und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Stadt nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 8 Hinweis zu Versickerungsmulden (u.a. Bankettenbereich)
(1) Die Versickerungsmulden sind künstlich angelegte Vertiefungen, in die Regenwasser eingeleitet wird. Das Regenwasser wird dort gesammelt und versickert langsam in den Boden.
Damit Versickerungsmulden ihren Zweck erfüllen, dürfen diese nicht verfüllt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 18.11.1996 und die 1. Änderung vom 08.07.2005 außer Kraft gesetzt.