Errichtungs- und Organisationssatzung der Stadt Lütjenburg für das Kommunalunternehmen Stadtwerke Lütjenburg - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg
in Kraft getreten am 01.01.2010
in der Fassung des 9. Nachtrages
in Kraft getreten am 02.07.2024
Aufgrund von § 4 und § 106 a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. SH 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. SH 2009, S. 93) und § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. SH 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. SH, S. 362), und der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt öffentlichen Rechts (KUVO) vom 01.12.2008 (GVOBl. SH 2008, S. 735) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung zuletzt vom 20.06.2024 folgende Errichtungs- und Organisationssatzung erlassen:
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital
(1)
Die Stadt Lütjenburg wandelt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung den bestehenden Eigenbetrieb Stadtwerke Lütjenburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts um (§ 106 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GO). Alle für den Eigenbetrieb bestehenden Rechtsverhältnisse der Stadt, einschließlich der bestehenden Arbeitsverträge, gehen auf das Kommunalunternehmen über. Die Anstalt wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2)
Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Stadtwerke Lütjenburg – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg“. Es tritt unter diesem Namen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „Stadtwerke Lütjenburg“ oder abgekürzt "SWL".
(3)
Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Lütjenburg.
(4)
Das Stammkapital beträgt 250.000,- Euro.
(5)
Das Kommunalunternehmen führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Lütjenburg und der Umschrift „Stadtwerke Lütjenburg – Anstalt des öffentlichen Rechts“.
(6)
Das Kommunalunternehmen hat den Erwerb und Fortbestand der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein anzustreben.
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens
(1)
Aufgabe des Kommunalunternehmens ist:
a) die Abwasserbeseitigung nach § 31 Landeswassergesetz in der Stadt Lütjenburg;
b) die Abwasserbeseitigung nach § 31 Landeswassergesetz im Gebiet anderer Gemeinden und Gemeindeteile, soweit die Stadt Lütjenburg im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Aufgabenträgerin war oder soweit dem Kommunalunternehmen die Aufgabe übertragen wird;
c) die Wasserversorgung in der Stadt Lütjenburg;
d) die Wasserversorgung im Gebiet anderer Gemeinden und Gemeindeteile, soweit die Stadt Lütjenburg im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Aufgabenträgerin war oder soweit dem Kommunalunternehmen die Aufgabe übertragen wird.
Zur Erledigung der vorgenannten Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen Dritter bedienen. Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehört auch der Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, Unternehmensgemeinschaften und die Errichtung, Betriebsführung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen einschließlich des Abschlusses von Kooperations-, Konzessions- und Lieferverträgen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies dem eigenen Anstaltszweck dient. Die §§ 101 und 102 GO gelten für das Kommunalunternehmen entsprechend.
(2)
Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, auch im Wege der Aufgabenerledigung, ohne selbst Träger der Aufgabe zu werden.
(3)
Für die in Absatz 1 genannten Bereiche geht das gesamte notwendige Anlage- und Betriebsvermögen einschließlich der Grundstücke auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes „Stadtwerke Lütjenburg“ zum 31.12.2009 bzw. das in der Eröffnungsbilanz näher bezeichnete bewegliche und unbewegliche Vermögen (einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten) auf das Kommunalunternehmen über.
(4)
Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, soweit die gesetzlichen Grundlagen hierfür gegeben sind, anstelle der Stadt Satzungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und unter den Voraussetzungen des § 17 GO durch Satzungen einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Einrichtungen für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen (§ 1 Abs. 3 KAG). Die Rechtsetzungsbefugnis schließt ein, dass das Kommunalunternehmen gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung festsetzen und erheben kann.
(5)
Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt das Kommunalunternehmen Gebühren, Beiträge und Entgelte auf der Grundlage der durch die Stadt erlassenen Satzungen. Diese werden von der Stadt mit dem Wirksamwerden der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen durch entsprechende Aufhebungssatzungen außer Kraft gesetzt.
(6)
Das Kommunalunternehmen kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Dies gilt sinngemäß auch für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Kommunalunternehmen unterliegt den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein. Solange in dem Kommunalunternehmen noch kein Personalrat gewählt ist, bilden die Beschäftigten des Kommunalunternehmens, die Personalratsmitglieder im Personalrat der Stadt waren, nach § 94 a Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein bis zur konstituierenden Sitzung des zu wählenden Personalrats des Kommunalunternehmens, längstens sechs Monate nach der Errichtung des Kommunalunternehmens, übergangsweise den Personalrat. Die erstmalige Wahl des Personalrats des Kommunalunternehmens richtet sich nach den Regelungen des § 94 a Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein.
(7)
Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt und dem Kommunalunternehmen werden in schriftlichen Verträgen geregelt. Im Übrigen gilt § 13 KUVO in der jeweils geltenden Fassung.
(8)
Die Übertragung der Aufgaben nach Abs. 1 a) und b) ist bis zum 31.12.2030 befristet. Die Stadtvertretung kann die Übertragung der Aufgaben nach Abs. 1 a) und b) jederzeit widerrufen. In diesen Fällen erfolgt die Rückabwicklung bis zum 31.12. des auf den Widerruf folgenden Kalenderjahres. Die Weiterübertragung der Aufgaben nach Absatz 1 a) und b) auf Dritte ist nicht zulässig.
§ 3 Organe
Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).
§ 4 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsmitglied und einem stellvertretenden Vorstandsmitglied, welche die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass das stellvertretende Vorstandsmitglied das Kommunalunternehmen nur im Fall der Verhinderung des Vorstandsmitglieds vertreten darf.
(2)
Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand bei der erstmaligen Bestellung auf höchstens fünf Jahre; eine erneute befristete Bestellung ist zulässig.
(3)
Der Verwaltungsrat bestellt eine Vorstandsvertreterin oder einen Vorstandsvertreter, der im Falle der Verhinderung des Vorstands zur Geschäftsführung und Vertretung befugt ist.
(4)
Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung.
(5)
Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
(6)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens rechtzeitig zu unterrichten sowie auf Verlangen des Verwaltungsrates über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu geben. Insbesondere hat der Vorstand dem Verwaltungsrat zu berichten über
- die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung);
- Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sein könnten;
- wichtige gerichtliche Angelegenheiten.
(7)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten, dazu zählen auch Änderungen im Stellenplan.
(8)
Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben können, hat der Vorstand die Stadt unverzüglich zu unterrichten.
(9)
Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesem beigefügten Stellenplan sowie der bestehenden tariflich begründeten Ansprüche. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Beschäftigter des Kommunalunternehmens. Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte, Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorstand.
(10)
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand bei Behandlung von beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten als oberste Dienstbehörde gegenüber dem Vorstand von der Teilnahme im Einzelfall ausschließen.
§ 5 Der Verwaltungsrat
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und weiteren sechs stimmberechtigten Mitgliedern.
(2)
In dem Verwaltungsrat soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Stadt vertreten. Sie oder er kann eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Stadt, vorzugsweise aus der Beteiligungsverwaltung mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.
Die Stadtvertretung bestellt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Verwaltungsratsmitglied bestellt die Stadtvertretung einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen Lütjenburger Bürger sein. Ist ein Verwaltungsratsmitglied verhindert, wird es durch die erste Stellvertreterin/den ersten Stellvertreter, bei deren/dessen Verhinderung durch die zweite Stellvertreterin/den zweiten Stellvertreter vertreten. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. deren Stellvertreter/innen hört mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Stadtvertretung bzw. dem Verwaltungsrat auf.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verwaltungsrat ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu bestellen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen über die entsprechende Sachkunde verfügen und haben sich entsprechend fortlaufend fortzubilden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die erstmalige Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt durch den Bürgermeister der Stadt, im Übrigen durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden.
(3)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall seiner oder ihrer Verhinderung. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Verwaltungsrates.
(4)
Der Verwaltungsrat hat, vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, der Stadt jederzeit und unverzüglich Auskunft zu geben über alle bedeutenden Angelegenheiten des Kommunalunternehmens. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende berichtet jährlich der Stadtvertretung über die wichtigsten Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, insbesondere die wirtschaftliche Situation.
(5)
Die Stadtvertretung kann Mitglieder des Verwaltungsrats vor Ablauf ihrer Amtszeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KUVO in besonders begründeten Fällen mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Stadtvertretung abberufen.
(6)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den Bestimmungen über das Sitzungsgeld nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält zusätzlich eine pauschale monatliche Entschädigung von 400,00 Euro.
(7)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Geschäftsgang im Verwaltungsrat regelt.
§ 5 a
Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen der Anstalt des öffentlichen Rechts für die Mitglieder des Verwaltungsrates oder anderer mit der Überwachung der Anstalt des öffentlichen Rechts beauftragter Ausschüsse der Gemeinde sind nach Maßgabe des § 102 der Gemeindeordnung zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendi-gung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie der von der Anstalt des öffentlichen Rechts während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Ge-schäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Gegenstand der Überwachung ist die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.
Maßnahmen der Geschäftsführung darf der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates nur ergreifen, solange kein handlungsfähiger Vorstand bestellt ist.
(2)
Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
(3)
Der Verwaltungsrat entscheidet über
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen des durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1 a)-d),
- Gründung, Erwerb oder Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen einschließlich der Erteilung und dem Widerruf von Prokura,
- Bestellung und Abberufung sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstands,
- alle anfallenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen als oberste Dienstbehörde gegenüber dem Vorstand,
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes,
- Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens,
- den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
- die Ergebnisverwendung,
- die Entlastung des Vorstands,
- Zustimmung nach § 18 Abs. 5 KUVO zu Ausgaben, die ihren Ansatz im Wirtschaftsplan um mehr als 10.000 Euro überschreiten.
- Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtungen hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert nicht im aktuell geltenden Wirtschaftsplan enthalten ist und im Einzelfall den Betrag 25.000,- Euro überschreitet,
- wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von weiteren Aufgaben im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgaben und Kooperationen mit anderen Gemeinden oder Trägern der Abwasserbeseitigung,
- Entscheidung über Stundungen, wenn der Betrag im Einzelfall 10.000,- Euro überschreitet,
- Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Betrag im Einzelfall 2.500,- Euro überschreitet,
- Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 50.000,- EURO überschreiten, soweit sie nicht jeweils im aktuell geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind,
- Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte, soweit ein Betrag von 15.000,-EURO überschritten wird,
- Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Betrag im Einzelfall 2.500,- Euro überschreitet,
- Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1, 2 und 13 unterliegen die Entscheidungen dem Zustimmungsvorbehalt durch die Stadtvertretung. Abgabensatzungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen in öffentlicher Sitzung des Verwaltungsrates behandelt werden.
(4)
In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung oder Entscheidung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(5)
Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung mit entsprechenden Anlagen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Tagt der Verwaltungsrat in öffentlicher Sitzung, so ist die Einladung öffentlich bekannt zu machen.
(2)
Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied dies unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragt.
(3)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Sie finden grundsätzlich in Lütjenburg statt. Die oder der Vorsitzende benennt einen Protokollführer.
(4)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
- die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder
- sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5)
Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die §§ 39 und 40 GO in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(6)
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrats zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(7)
Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kommunalunternehmens auch nach ihrem Ausscheiden Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt.
(8)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates können beschließen, Sachkundige, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. Dieses können auch der Personalrat bzw. der Gewässerschutzbeauftragte sein. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.
(9)
Über die vom Verwaltungsrat in einer Sitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet und den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich übersandt. Geht innerhalb von zwei Wochen nach der Absendung kein schriftlicher Widerspruch bei der oder dem Vorsitzenden gegen das Protokoll ein, gilt dieses als genehmigt. Im Übrigen gilt § 41 GO in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
(1)
Alle Verpflichtungserklärungen des Kommunalunternehmens bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter der Kurzbezeichnung „Stadtwerke Lütjenburg“ durch den Vorstand oder durch den jeweils zur Vertretung berechtigten. Satz 1 gilt nicht für Verpflichtungserklärungen, deren Wert 25.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen 10.000 Euro monatlich, nicht übersteigt sowie nicht für Arbeitsverträge mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(2)
Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere zur Unterzeichnung berechtigte Beschäftigte des Kommunalunternehmens mit dem Zusatz „im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden unter der Kurzbezeichnung „Stadtwerke Lütjenburg“ abgegeben.
§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen und führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Der Wirtschaftsplan ist der Stadt zuzuleiten.
(2)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichts über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde dem Verwaltungsrat unverzüglich zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt zuzuleiten.
(3)
Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 81 Abs. 5 LVwG verbunden sein.
§ 10 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 11 Anstaltslast
Die Stadt stellt sicher, dass das Kommunalunternehmen seine Aufgaben erfüllen kann.
§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Satzungen und andere örtliche Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens werden durch Bereitstellung auf der Internetseite https://www.stadtwerke-luetjenburg.de/ Bekanntmachungen-Downloads.155.0.html unter Angabe des Bereitstellungstages bekanntgemacht.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4)
Jede Person kann sich die Textfassung der Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens unter der Bezugsadresse „Stadtwerke Lütjenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg, Oberstraße 7-9, 24321 Lütjenburg“ kostenpflichtig zusenden lassen. Dort liegen auch Textfassungen zur Mitnahme aus bzw. werden dort bereitgehalten.
§ 13 Auflösung
Bei einer Auflösung des Kommunalunternehmens fällt das Anstaltsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Stadt zu. Die im Kommunalunternehmen tätigen Beschäftigten werden wieder in den Mitarbeiterbestand der Stadt zurückgeführt.
§ 14 Inkrafttreten
Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.01.2010. Gleichzeitig tritt diese Errichtungs- und Organisationssatzung in Kraft.




