Hauptsatzung des Amtes Mittleres Nordfriesland (Kreis Nordfriesland)(Hauptsatzung)
(vom 17.04.2018, in der Fassung der I. Änderung v. 19.12.2023)
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Mittleres Nordfriesland
- vom 12.02.2018 (Ursprungssatzung),
- vom 25.09.2023 (I. Änderungssatzung
und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung des Amtes Mittleres Nordfriesland erlassen:
§ 1 Amtssitz, Wappen, Siegel (zu beachten: § 1 Abs. 2 und 4 AO, § 12 GO)
(1)
Die Verwaltung des Amtes hat ihren Amtssitz in Bredstedt.
(2)
Das Amt führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift »Amt Mittleres Nordfriesland, Kreis Nordfriesland«.
§ 2 Amtsausschuss (zu beachten: § 9 Abs. 3, § 24 a AO und § 34 GO)
(1)
Der Amtsausschuss soll alle 3 Monate einberufen werden.
(2)
Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat zwei Stellvertreterinnen oder zwei Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.
§ 3 Verwaltung (zu beachten: §§ 1, 7, 15a, 23 AO)
(1)
Das Amt unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung.
(2)
Die Verwaltung wird von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet.
§ 4 Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher (zu beachten: § 12 AO, §§ 10, 16 a, 34 GO)
(1)
Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendes Organ des Amtes.
(2)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten. Die Stellvertretenden können nicht gleichzeitig Stellvertreter der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors sein.
§ 5 Amtsdirektorin, Amtsdirektor (zu beachten: § 10 Abs. 1, §§ 15b, 15c AO)
(1)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2)
Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 6 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.
(3)
Sie oder er entscheidet ferner über
a) Bei Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 10.000 €.
b) Bei Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei Erwerb und entgeltlicher Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von 10.000 €.
c) die unentgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 5.000 €
d) Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500 €,
e) den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500 € nicht überschritten wird,
f) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt,
g) die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 2.500 €,
h) die Anmietung und Anpachtung sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, [soweit der monatliche Mietzins 1.000 € nicht übersteigt],
i) die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000 €,
j) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000 €.
k) [den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500 € (die Gesamtbelastung 6.000 €) nicht übersteigt.]
(4)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor berät die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 der Gemeindeordnung. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung entscheidet die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach pflichtgemäßen Ermessen und in Abstimmung mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. In geeigneten Fällen kann die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen.
(5)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor unterrichtet die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher über die Angelegenheiten, die für das gesamte Amt von Bedeutung sind. In grundsätzlichen Angelegenheiten soll sich die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor vor der Beratung mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher abstimmen.
(6)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
(7)
Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen zwei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 2 bis 5 der Amtsordnung und § 57 e der Gemeindeordnung entsprechend.
§ 6 Einstellung von Dienstkräften des Amtes (zu beachten: § 15b Abs. 7 AO i.V.m. § 55 GO)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor entscheidet über die Einstellung der Beschäftigten des Amtes.
§ 7 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22a AO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Mittleres Nordfriesland ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Mittleres Nordfriesland trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Mittleres Nordfriesland bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
-
Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen und der Verwaltung, Abgabe eines jährlichen Gleichstellungsberichtes an den Amtsausschuss,
-
Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
-
Mitarbeit in Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt Mittleres Nordfriesland z.B. durch Erarbeitung eines Frauenförderplans,
-
Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
-
Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Mittleres Nordfriesland ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht.
(4)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Mittleres Nordfriesland kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 7a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 24a i.V.m. § 35a GO)
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder des Amtsausschusses an Sitzungen erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)
Wahlen finden im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(4)
Das Amt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 8 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 10a, 15d, 24a AO i.V.m. § 16a GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10 a und 15 d AO werden gebildet:
a) Haupt- und Finanzausschuss
Zusammensetzung:
9 Mitglieder des Amtsausschusses und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ohne Stimmrecht.
Aufgabengebiet:
Aufgaben nach § 15 d AO i.V.m. § 45 b GO, insbesondere:
- Vorbereitung der Amtsausschusssitzungen
- Personalangelegenheiten
- Personalentscheidungen für Inhaberrinnen oder Inhaber von Stellen, die der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, auf Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors
- Vorbereitung der Haushaltssatzung und Haushaltsplan mit Stellenplan
- Finanzwesen
- Grundstücksangelegenheiten
- Berichtswesen
Der Hauptausschuss entscheidet ferner über:
- Stundungen bis zu einem Betrag von 25.000 €,
- den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
- die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigt,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 2.000 € (die Gesamtbelastung 24.000 €) nicht übersteigt,
- die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 € nicht übersteigt,
- die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000 €,
- die Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 €,
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 2.000 € nicht übersteigt,
- die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 25.000 €,
- die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 25.000€,
Der Hauptausschuss nimmt gem. § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr.
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor berichtet dem Hauptausschuss halbjährlich über die Geschäftslage der Beteiligungen des Amtes.
Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; er hat keine Disziplinarbefugnis.
b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung:
3 Mitglieder des Amtsausschusses
Aufgabengebiet:
Prüfung der Jahresrechnung
(2)
Der Amtsausschuss wählt für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Jedes Ausschussmitglied wird im Verhinderungsfall von einer bestimmten Stellvertreterin oder einem bestimmten Stellvertreter vertreten.
(3)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10 a Abs. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 9 Verarbeitung Personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Das Amt Mittleres Nordfriesland ist für sich selber und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken zu verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 werden nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.
(2)
Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde und das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
Die Daten über gezahlte Entschädigungen werden nach der jeweils geltenden Mitteilungsverordnung an die Finanzbehörden des Landes übermittelt.
Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3)
Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde und das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1, Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
§ 10 Entschädigung (zu beachten: Entschädigungsverordnung)
Bestimmungen über die Entschädigung werden in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.
§ 11 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 24a AO i.V.m. § 56 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 30.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 3.000 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24a AO i.V.m. § 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Beamtinnen und Beamten und für Verträge mit Beschäftigten.
§ 12 Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses (zu beachten: § 24a AO, § 29 GO)
Verträge des Amtes mit Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses sowie mit Mitgliedern der Ausschüsse oder mit Personen nach § 10a AO oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10a AO oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24 a der Amtsordnung i. V. m. § 56 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 4.000 €, hält.
§ 13 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)
(1)
Satzungen und Verordnungen des Amtes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite des Amtes Mittleres Nordfriesland (www.amnf.de) bekannt gemacht.
(2)
Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Amtsausschusses gelten mit Ablauf des Tages der Bereitstellung im Internet als bewirkt. Die Bekanntmachung im Internet muss bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.
(3)
Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Amt Mittleres Nordfriesland, Theodor-Storm-Straße 2, 25821 Bredstedt zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.
(4)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(5)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
§ 14 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am 01.06.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.07.2008 mit der I. Nachtragssatzung vom 02.12.2008, der II. Nachtragssatzung vom 17.09.2012 und der III. Nachtragssatzung vom 13.05.2013 außer Kraft
Die Genehmigung nach § 24 a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 08.03.2018 erteilt.
Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.
Die Genehmigung nach § 24 a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 27.11.2023 erteilt.