Hauptsatzung der Gemeinde Bohmstedt, Kreis Nordfriesland(Hauptsatzung)
(vom 16.07.2003, in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 12.12.2013)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung – GO – für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
- vom 18.06.2003 (Ursprungssatzung),
- vom 07.03.2006 (I. Nachtrag),
- vom 27.02.2012 (II. Nachtrag),
- vom 25.11.2013 (III. Nachtrag),
und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Bohmstedt erlassen:
§ 1 Wappen, Siegel
(1)
Die Gemeinde Bohmstedt führt ein eigenes Wappen.
(2)
Für die Wappenbeschreibung gilt folgender Wortlaut:
„Von Grün und Gold gespalten. Vorn eine aus dem vorderen Schildrand hervorkom-
mende, der Spaltungslinie zu geöffnete silberne Wellendeichsel, hinten ein bewurzelter
grüner Laubbaum.“
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Bohmstedt Kreis Nordfriesland.“
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.
§ 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
-
Stundungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro
-
Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 250,00 Euro nicht überschritten wird.
-
Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 Euro nicht übersteigt.
-
Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die monatliche Leasingrate 100,00 Euro bzw. die jährliche Leasingrate 1.200,00 Euro nicht übersteigt.
-
Veräußerung oder Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500,00 Euro nicht übersteigt.
-
Annahmen von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro
-
Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet-/ Pachtzins 6.000,00 Euro nicht übersteigt.
-
Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro
-
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro
- Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bis zu einem Betrag von 500,00 Euro
-
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch – BauGB –
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bredstedt-Land kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(Redaktioneller Hinweis: inzwischen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amt Mittleres Nordfriesland)
(2)
Für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der gemeindlichen Ausschüsse erhält die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bredstedt-Land ein Sitzungsgeld entsprechend § 10 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung.
(Redaktioneller Hinweis: inwzischen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amt Mittleres Nordfriesland)
§ 5 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung:
6 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Finanzwesen
Grundstücksangelegenheiten
Steuern und Abgaben
Satzungsangelegenheiten
b) Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung:
5 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Bau-, Wege- und Planungsangelegenheiten
Infrastruktur
Dorfverschönerung
Umwelt- und Naturschutz
Landschaftspflege
c) Kulturausschuss
Zusammensetzung:
4 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Kultur- und Gemeinschaftsaufgaben
Sportangelegenheiten
Jugendarbeit
d) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung:
3 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Prüfung der Jahresrechnung
In die Ausschüsse zu b) und c) können zusätzlich Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.
(2)
Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Alle in Abs. 1 genannten Ausschüsse tagen nicht öffentlich.
(4)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
-
die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
-
die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
-
die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das
Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 125,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, hält.
§ 9 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der GO entsprechen.
§ 10 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel, die sich
am Gebäude Bushaltestelle Dorfplatz „Bi de Kass“
befindet, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 12 Inkrafttreten
(1)
Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27. Oktober 1997, zuletzt geändert durch die I. Nachtragssatzung vom 21. Juli 1998, zum 31. März 2003 außer Kraft.
(2)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 14.07.2003 erteilt.
Die I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 13.03.2006 erteilt.
Die II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 06. März 2012 erteilt.
Die III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 03.12.2013 erteilt.