Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Bohmstedt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)(Entschädigungssatzung)
(vom 18.06.2003, in der Fassung der III. Nachtragssatzung v. 09.02.2010)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 24 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) - in den zur Zeit jeweils gültigen Fassungen - wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
- vom 18. Juni 2003 (Ursprungssatzung),
- vom 05.12.2007 (I. Nachtragssatzung),
- vom 27.11.2008 (II. Nachtragssatzung),
- vom 09.02.2010 (III. Nachtragssatzung),
- vom 13.04.2023 (IV. Nachtragssatzung),
folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Bohmstedt erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die in der Gemeinde Bohmstedt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben für diese Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung nach § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
§ 2 Bürgermeister / Bürgermeisterin
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Antrag besonders zu erstatten:
- bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung
- bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
Die Erstattung kann als Pauschale geleistet werden. Hierüber sowie über die Höhe der Erstattungszahlung entscheidet die Gemeindevertretung im Einzelfall.
§ 3 Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 4 Gemeindevertreter/innen
Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung monatlich eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Höchstsatz der Entschädigungsverordnung.
§ 5 Bürgerliche Ausschussmitglieder
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro.
Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 6 Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro.
§ 7 Entgangener Arbeitsverdienst
Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 €, begrenzt auf 4 Stunden.
§ 8 Abwesenheit vom Haushalt
Die in § 7 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, während der regelmäßigen Hausarbeitszeit, gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €, begrenzt auf 4 Stunden. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 9 Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
Den in § 7 genannten Personen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung oder eine Entschädigung für die das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt nach §§ 7 und 8 gewährt wird.
§ 10 Reisekosten / Fahrtkosten
Den in § 7 genannten Personen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
§ 11 „Wehrführerin/Wehrführer und Stellvertreter/innen“
(1)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der „Entschädigungsverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Sofern eine stellvertretende Gemeindewehrführerin oder der einen stellvertretende Gemeindewehrführer gewählt und ernannt sind, erhält diese oder der nach Maßgabe der „Entschädigungsverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung (75% der Entschädigung des Wehrführers/in).
Wenn ein/e 1. Stellvertretende/r Wehrführer/in und ein/e 2. Stellvertretende/r Wehrführer/in gewählt und ernannt werden, erhält, die/der 1. Stellvertretende Wehrführer/in nach Maßgabe der „Entschädigungsverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 53% der Entschädigung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers und die/der 2. Stellvertretende Gemeindewehrführer/in in Höhe von 27% der Entschädigung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers.
(3)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreter/innen erhalten neben der Aufwandsentschädigung eine Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 1. April 2003 in Kraft.
Die I. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01. April 2007 in Kraft.
Die II. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.
Die III. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.
Artikel I der IV. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft (Änderung Präambel).
Artikel II der IV. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt zum 01.05.2023 in Kraft.