Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Almdorf(Beitrags- und Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.09.2021 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt
§ 1 Abwassereinrichtung
(1)
Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung) vom 23.11.2000 als eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen
- Schmutzwasserbeseitigung
- Niederschlagswasserbeseitigung
(2)
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung einschließlich der Kosten für Grundstücksanschlüsse i. S. von § 2 Abs. 4 Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung (Abwasserbeiträge).
- Gebühren für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (Abwassergebühren).
II. Abschnitt Abwasserbeitrag
§ 2 Umfang der Beitragserhebung
(1)
Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung und flächenmäßige Erweiterung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung einschließlich der Grundstücksanschlüsse Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
(2)
Soweit Beiträge für den Ausbau und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erhoben werden sollen, wird dies in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
(2)
Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
- Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
- Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird
- bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
- bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
- bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
- bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
(3)
Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche
- vervielfacht mit:
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
- 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen.
- Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
- Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
- Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
- Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
- bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden;
- bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse.
- Bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
§ 5 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche (Abflussfläche) erhoben.
(2)
Die Grundstücksfläche ist nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln.
(3)
Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gelten
a) | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, | |
b) | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: | |
| Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete | 0,2 |
| Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete | 0,2 |
| Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO | 0,8 |
| Kerngebiete | 1,0 |
c) | für Sport- und Festplätze sowie für selbstständige Garagen- und Einstellplatzrundstücke | 1,0 |
d) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern | 0,2 |
e) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist | 1,0 |
Die Gebietsordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke,
aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(4)
Soweit die tatsächlich überbaute Fläche auf einem Grundstück größer ist als die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche, so ist sie zugrunde zu legen.
§ 6 Beitragssätze
Die Beitragssätze betragen
a) | Schmutzwasserbeseitigung | 0,87 Euro/m² |
b) | Niederschlagswasserbeseitigung | 7,41 Euro/m² |
§ 7 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnung- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 8 Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2)
Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung.
§ 9 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
§ 10 Ablösung
Der Beitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages wird nach den Bestimmungen dieser Satzung ermittelt.
§ 11 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Vorauszahlung.
III. Abschnitt Abwassergebühr
§ 12 Grundsatz
(1)
Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren erhoben.
(2)
Abwassergebühren werden als Grundgebühren für die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind, und als Benutzungsgebühren für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1cbm Schmutzwasser.
(2)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete, gemessene Schmutzwassermenge, soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.
(3)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4)
Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr bis zum 31. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt Sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Für die Viehhaltung werden pauschal 15 m³ je am 01.12. des Kalenderjahres gehaltenes Stück Großvieh abgesetzt; Absetzungen erfolgen nicht, soweit die Abwassermenge dadurch 40 m³ pro Person und Jahr unterschreitet. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen.
§ 14 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als Grundgebühr erhoben für alle Grundstücke, die an den Abwassersammler im Mischsystem oder die bei Trennsystem an den Abwassersammler für Niederschlagswasser angeschlossen sind.
(2)
Die Grundgebühr wird nach der Fläche, für die eine Niederschlagswassermöglichkeit vorgehalten wird, bemessen. Diese Fläche errechnet sich aus der Grundstücksfläche, die mit einem Abflussfaktor vervielfältigt wird.
(3)
Für die Grundstücksfläche gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(4)
Als Abflussfaktoren gelten die Grundflächenzahlen nach § 5 Abs.3; § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird der Abflussfaktor halbiert
- bei Grundstücken mit Reetdachhäusern und
- bei Grundstücken mit Wirtschaftsgebäuden für die Landwirtschaft über 300 qm Grundfläche, die keinen Mischwasseranschluss haben.
§ 15 Gebührensatz
Die Abwassergebühr beträgt
a) | für die Schmutzwasserbeseitigung | 0,80 Euro/m³ |
b) | für die Niederschlagswasserbeseitigung | 0,60 Euro/m² |
§ 16 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer oder die Wohnungs- oder Teileigentümerin. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte oder die Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers oder der Eigentümerin gebührenpflichtig. Mehrere Eigentümer oder Eigentümerinnen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer oder Wohnungs- und Teileigentümerinnen in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 2) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist.
(2)
Die Gebührenpflicht für die laufenden Benutzungsgebühren entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist und der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 18 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 14 Abs. 2, Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 19 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11., des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen am 30.6. des Erhebungszeitraumes auszugehen.
(3)
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
IV. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 20 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 21 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge und Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Gemeinde und das Amt Mittleres Nordfriesland zulässig:
- Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer
- Künftige Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer
- Grundbuchbezeichnungen
- Eigentumsverhältnisse
- Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern
- Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke
- Personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von Dritten
Die entsprechenden Daten werden erhoben aus Datenbeständen, die der Gemeinde und dem Amt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Baulastenverzeichnissen, aus den beim Einwohnermeldeamt und Grundsteueramt geführten Personenkonten sowie Meldedateien, den Gewerberegistern und den Baugenehmigungsunterlagen und von den Wasserverbänden bezogen auf die öffentliche Wasserversorgung.
Die Gemeinde und das Amt darf sich diese Daten von den jeweiligen Ämtern / Behörden / Körperschaften öffentlichen Rechts übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitrags- und Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 13 Abs. 4 und 20 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Abgabensatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Almdorf vom 23.11.2000, die I. Nachtragssatzung vom 19.06.2001, die II. Nachtragssatzung vom 14.11.2001, die III. Nachtragssatzung vom 06.03.2002, die IV. Nachtragssatzung vom 30.10.2003, die V. Nachtragssatzung vom 13.12.2007, die VI. Nachtragssatzung vom 06.04.2011 und die VII. Nachtragssatzung vom 05.12.2011 außer Kraft.