Hauptsatzung der Stadt Bredstedt, Kreis Nordfriesland(Hauptsatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl SH 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl. SH 2022 S. 170 + 249), wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 11.01.2024 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Stadt Bredstedt erlassen:
Präambel
Die Stadt Bredstedt gehört seit dem 01. April 2008 dem Amt Mittleres Nordfriesland an. Sie wurde vom 01.08.2008 bis 28.02.2024 ehrenamtlich verwaltet.
Die Stadt Bredstedt führt nicht die Geschäfte des Amtes und verfügt über keine eigene Verwaltung im Sinne der Gemeindeordnung (GO).
Im März 2024 wird für die Stadt Bredstedt gem. § 48 Abs. 2 GO wieder eine Hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein Hauptamtlicher Bürgermeister gewählt, für deren oder dessen Aufgaben der § 48 Abs. 3, Satz 2 und 3 entsprechend gelten. Die Stadt Bredstedt bleibt amtsangehörig und das Amt Mittleres Nordfriesland weiterhin gem. § 3 und 4 Amtsordnung für die Durchführung der Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zuständig.
§ 1 Wappen, Siegel (§ 12 GO)
(1)
Das Wappen der Stadt Bredstedt zeigt eine silberfarbene hölzerne Brücke über blauem Wasser mit rotem Hintergrund.
(2)
Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Bredstedt, Kreis Nordfriesland“.
(3)
Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 2 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (§ 35a GO)
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtvertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Stadtvertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)
Wahlen finden im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(4)
Die Stadt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 3 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher (§§ 10, 16 a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder von ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.
§ 4 Bürgermeisterin, Bürgermeister (§§ 55, 57 bis 57d, 62 GO §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig und wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie deren oder dessen Stellvertretende erhalten eine Aufwandsentschädigung nach der Kommunalbesoldungsverordnung, deren Höhe in einer separaten Entschädigungssatzung geregelt ist.
(3)
Die Stadtvertretung wählt aus Ihrer Mitte bis zu 2 Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister Im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.
Die 1. Stellvertretende Bürgermeisterin oder der 1. Stellvertretende Bürgermeister führt die Bezeichnung 1. Stadträtin bzw. 1. Stadtrat (§ 62 Abs. 2 GO).
Die Stellvertretenden dürfen nicht zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtvertretung oder deren bzw. dessen Stellvertreter sein (§ 57e GO).
§ 5 Gleichstellungsbeauftragte (§§ 2 Abs. 3 GO i.V.m. § 22a AO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Mittleres Nordfriesland kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In den Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftrage trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf Ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass Ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftrage kann in Ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
§ 6 Beiräte (§§ 47d, 47e, 47f GO)
(1)
In der Stadt Bredstedt wird ein Seniorenbeirat gebildet. Das Nähere regelt die dazugehörige Satzung.
(2)
In der Stadt Bredstedt wird ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet. Das Nähere regelt die dazugehörige Satzung.
§ 7 Ständige Ausschüsse (§§ 16 a, 45, 46, § 92 Abs. 5 GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Haupt- und Finanzausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern,
Prüfung der Jahresrechnung,
Koordinierung der Ausschussarbeit und grundsätzlicher Angelegenheiten.
Der Haupt- und Finanzausschuss ist kein Hauptausschuss i.S. §§ 45a und 45b GO.
b) Sozial- und Kulturausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Kinder- und Jugendhilfe,
Förderung und Pflege des Sports, Kindergärten, Jugendwohlfahrtspflege,
Jugendzentrum, Seniorenangelegenheiten, Tourismus
c) Ausschuss für Bauwesen, Verkehr und Umwelt
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Hochbauvorhaben, Straßenbau, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Immissionsschutzangelegenheiten,
Verkehrswesen, Brandschutz, Umwelt- und Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft,
Wasserwirtschaft, Kleingartenwesen.
(2)
In die Ausschüsse zu a) bis c) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können. Die Zahl der bürgerlichen Ausschussmitglieder darf die der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter im Ausschuss nicht erreichen.
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können.
(3)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse b) bis c) auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Stadtvertretung angehören können.
(5)
Für jeden Ausschuss wählt die Stadtvertretung nach den Vorschlägen der Fraktionen bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können für die Ausschüsse zu b) bis d) auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.
(6)
Die Ausschüsse sollen mindestens 4 x im Jahr einberufen werden.
§ 8 Stadtvertretung
Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder die anderen Ausschüsse übertragen hat.
§ 9 Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (§§ 10, 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 64, 65, 76 Abs. 4, 82, 84 GO, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 6 i.V.m. § 48 Abs. 2 GO)
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen,
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 10.000,– € nicht überschritten wird,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000,– € nicht überschritten wird,
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000,– € nicht übersteigt,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit ein jährlicher Betrag von 12.000,– € nicht überschritten wird,
- die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen, wenn der Verkaufspreis für Bau- und Gewerbegrundstücke durch vorausgegangenen Beschluss der Stadtvertretung festgesetzt ist und die Summe von 100.000,– € nicht überschreitet, sonst wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Betrag von 25.000,– € nicht übersteigt,
- die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 50.000,– €, soweit damit keine Auflagen verbunden sind,
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit eine Jahresmiete oder Pacht von 12.000,– € nicht überschritten wird,
- die Vergabe von Aufträgen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist, sonst bis zu einem Wert von 25.000,– €,
- die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Wert von 25.000,– €,
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach BauGB, sofern nicht die Grundzüge der Planung berührt sind oder das Vorhaben besondere städtebauliche Bedeutung hat.
- die Ausübung der der Stadt nach der Landesbauordnung obliegenden Einvernehmenserklärung sowie sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten im Baugenehmigungsverfahren,
- die Anmeldung oder Verzicht des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB,
-
die Feststellung gemäß § 20 Absatz 1 letzter Satz GO,
-
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Abs. 3 LBO für verfahrensfreie Bauvorhaben.
§ 10 Einstellung von Beschäftigten
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wird die Entscheidung über die Einstellung der Beschäftigten der Stadt bis einschließlich Entgeltgruppe 5 TVÖD unter Mitwirkung der betroffenen Einrichtung übertragen. Die Stadtvertretung kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
§ 11 Entscheidungen der ständigen Ausschüsse (§ 27 Abs. 1 GO)
(1)
Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Entscheidungen übertragen:
a) Ausschuss für Bauwesen, Verkehr und Umwelt:
Im Aufgabengebiet Bauleitplanung wird dem Ausschuss gemäß § 27 GO die eigenverantwortliche Beschlussfassung übertragen für
- die Vorbereitung und Bauleitplanung gemäß § 2 ff BauGB und
- die Entwürfe von Bebauungsplänen.
- Neubau, Abbruch, Änderungs- und Nutzungsänderungsanträge für bauliche Anlagen gemäß § 173 BauGB, sofern diese den Erhaltungskriterien entsprechen (Erhaltungssatzung).
- Anträge der Stadt auf Aussetzung der Entscheidung nach § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen), sofern durch das Vorhaben die Planung erschwert werden würde.
- Entscheidung über städtebauliche Gebote nach §§ 175 bis 179 BauGB
- Beschlussfassung über städtische Tiefbauvorhaben oder städtische Hochbauvorhaben, sofern diese nicht von einer besonderen städtebaulichen Bedeutung sind.
- Ausnahmen bzw. Befreiung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung
(2)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 12 Einwohnerversammlung (§ 16b GO)
(1)
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile Stadtgebiets beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung im Rahmen der Tagesordnung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 25 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
(7)
Die Einwohnerversammlung, die Stadtvertretung und ihre Ausschüsse sollen ausschließlich in Räumen mit barrierefreiem Zugang tagen; Ausnahmen müssen begründet werden.
§ 13 Verträge nach § 29 Abs. 2 GO
Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 15.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 3.000 €, hält.
Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 1.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 15.000 €, nicht übersteigt.
§ 14 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 56, 64 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen 1.500 € monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 GO entsprechen.
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtvertretung sowie aller Ausschussmitglieder werden von der Stadt und dem Amt Mittleres Nordfriesland zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.
(2)
Darüber hinaus verarbeitet die Stadt und das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
Die Daten über gezahlte Entschädigungen werden nach der jeweils geltenden Mitteilungsversverordnung an die Finanzbehörden des Landes übermittelt.
Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3)
Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt und das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1, Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5)
Die Daten nach Absatz 1, Satz 1 werden durch die Stadt und das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.
§ 16 Veröffentlichungen (Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)
(1)
Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich
in der Theodor-Storm-Str. 2 (Amtsgebäude),
und vor dem Gebäude Markt 26
befinden, bekannt gemacht.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, entsprechend Abs. 1, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse www.amnf.de ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
§ 17 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt zum 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.01.2009 zuletzt geändert durch Satzung vom 09.04.2013 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 22.01.2024 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu geben.