Satzung der Gemeinde Almdorf über die Erhebung einer Hundesteuer(Hundesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) und der §§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen beim Ordnungsamt des Amtes Mittleres Nordfriesland gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
(2)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Die Bemessung der Steuersätze im Sinne des § 4 richtet sich nach der im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommenen Anzahl von Hunden; unabhängig vom Halter der Hunde.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird; frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er 3 Monate alt wird.
(2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3)
Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
(4)
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats vor dem Wohnortwechsel. Sie beginnt mit dem nach dem Wohnortwechsel folgenden Monat.
(5)
Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Monat steuerpflichtig.
§ 4 Steuersätze
(1)
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2021 jährlich für
a) den 1. Hund 120,00 Euro,
b) den 2. Hund 120,00 Euro,
c) jeden weiteren Hund 130,00 Euro.
(2)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 2 Jahre sein;
e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2)
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben 2 Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als 6 Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§ 6 Zwingersteuer
(1)
Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2)
Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen 1. Und einen 2. Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.
§ 7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
- Blindenführhunden;
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“ oder „H“ besitzen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
(1)
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
- Die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und diese Eignung nachgewiesen werden kann,
- Der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,
-
Für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
-
In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziff. 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
(2)
Die Steuerermäßigung oder –befreiung wird mit Beginn des auf den Antrag folgenden Kalendermonats gewährt.
§ 9 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 10 Meldepflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
(2)
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen der Gemeinde anzuzeigen.
§ 11 Auskunftspflicht
(1)
Die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, der Amtsverwaltung oder der/dem von ihr Beauftragten über die im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter, wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
§ 12 Hundesteuermarken
(1)
Die Gemeinde gibt bei der Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus, die bei der Abmeldung wieder abzugeben ist.
(2)
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen in Kenntnis gesetzt werden. Die der Gemeinde entstandenen Kosten sind vom Halter zu ersetzen. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachungen nicht, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen. Satz 1 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten und für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung.
(3)
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
§ 13 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Lauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb eines Monats, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten
§ 14 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der für die Veranlagung zur Hundesteuer erforderlichen personenbezogenen Daten durch Hundesteuerkontrollmitteilungen von anderen Behörden sowie der dem Einwohnermelderegister gemäß Art. 6 Abs. 1 e i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Gemeinde und das Amt Mittleres Nordfriesland zulässig.
(2)
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Zuwiderhandlungen gegen §§ 10, 11 und § 13 Abs. 2 und 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzung vom 14.11.2001, die I. Nachtragssatzung vom 05.12.2002, die II. Nachtragssatzung vom 08.12.2005 und die III. Nachtragssatzung vom 07.12.2006, die IV. Nachtragssatzung vom 16.12.2009, die V. Nachtragssatzung vom 16.12.2010, die VI. Nachtragssatzung vom 13.12.2012, die VII. Nachtragssatzung vom 04.12.2014 und die VIII. Nachtragssatzung vom 19.02.2020 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.