Satzung der Stadt Bredstedt über die Erhebung einer Hundesteuer(Hundesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) und der §§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 10.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen beim Ordnungsamt des Amtes Mittleres Nordfriesland gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
(2)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Die Bemessung der Steuersätze im Sinne des § 4 richtet sich nach der im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommenen Anzahl von Hunden; unabhängig vom Halter der Hunde.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird; frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er 3 Monate alt wird.
(2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3)
Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
(4)
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats vor dem Wohnortwechsel. Sie beginnt mit dem nach dem Wohnortwechsel folgenden Monat.
(5)
Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Monat steuerpflichtig.
§ 4 Steuersätze
(1)
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2021 jährlich für
a) den 1. Hund 120,00 Euro,
b) jeden weiteren Hund 160,00 Euro.
(2)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt.
§ 5 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- Blindenführhunden;
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“ oder „H“ besitzen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
(1)
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
- Die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und diese Eignung nachgewiesen werden kann,
- Der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,
- Für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
(2)
Die Steuerermäßigung oder –befreiung wird mit Beginn des auf den Antrag folgenden Kalendermonats gewährt.
§ 7 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 8 Meldepflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt bzw. Amtsverwaltung anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
(2)
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen der Stadt anzuzeigen.
§ 9 Auskunftspflicht
(1)
Die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, der Amtsverwaltung oder der/dem von ihr Beauftragten über die im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter, wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
§ 10 Hundesteuermarken
(1)
Die Stadt bzw. Amtsverwaltung gibt bei der Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus, die bei der Abmeldung wieder abzugeben ist.
(2)
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Stadt eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen in Kenntnis gesetzt werden. Die der Stadt entstandenen Kosten sind vom Halter zu ersetzen. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachungen nicht, so kann die Stadt über den Hund nach freiem Ermessen verfügen. Satz 1 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten und für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung.
(3)
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Lauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb eines Monats, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.
§ 12 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der für die Veranlagung zur Hundesteuer erforderlichen personenbezogenen Daten durch Hundesteuerkontrollmitteilungen von anderen Behörden sowie der dem Einwohnermelderegister gemäß Art. 6 Abs. 1 e i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt und das Amt Mittleres Nordfriesland zulässig.
(2)
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Zuwiderhandlungen gegen §§ 10, 11 und § 13 Abs. 2 und 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzung vom 05.12.2003, die I. Nachtragssatzung vom 09.05.2006, die II. Nachtragssatzung vom 25.10.2010, die III. Nachtragssatzung vom 10.12.2012 und die IV. Nachtragssatzung vom 15.12.2014 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.