Satzung über die Entschädigung der beim Amt Mittleres Nordfriesland tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)(Entschädigungssatzung)
(vom 12.07.2018, in der Fassung der I. Nachtragssatzung v. 13.09.2019)
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein- AO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. S 112) in Verbindung mit den §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses
- vom 12.07.2018 (Ursprungssatzung),
- vom 03.06.2019 (I. Nachtragssatzung),
folgende Entschädigungssatzung für das Amt Mittleres Nordfriesland erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die beim Amt Mittleres Nordfriesland tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben für diese Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung nach § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
§ 2 Amtsvorsteher / Amtsvorsteherin
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Daneben erhält die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher monatlich
- eine Reisekostenpauschale für Fahrten im Amtsbereich von 100,00 Euro,
- eine Telefonkostenpauschale von 20,00 Euro.
(2)
Die Stellvertretenden der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorsteher erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese wird gewährt ber ersten Stellvertretenden in Höhe von 150,00 Euro, bei zweiten Stellvertretenden in Höhe von 50,00 Euro.
§ 3 Amtsdirektor oder Amtsdirektorin
(1)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor erhält nach Maßgabe des § 11 der Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinde, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung – KomBesVO) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages der Verordnung.
(2)
Die Stellvertretenden der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese wird gewährt bei ersten Stellvertretenden in Höhe von 300,00 Euro, bei zweiten Stellvertretenden in Höhe von 100,00 Euro.
§ 4 Mitglieder des Amtsausschusses Stellvertretung für die Mitglieder des Amtsausschusses
(1)
Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse des Amtes, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die Stellvertretungen der Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses im Vertretungsfalle ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes.
(3)
Ausschussvorsitzende mit Ausnahme des Vorsitzenden des Amtsausschusses und bei deren Verhinderung deren Vertretungen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Doppelten des Höchstsatzes der Verordnung.
(4)
Die Amtsausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, kein Sitzungsgeld.
§ 5 Entgangener Arbeitsverdienst
Ehrenbeamtinnen und – beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes sowie im Verhinderungsfall deren Vertretenden ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteil zur Sozial-versicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungs-berechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20 Euro, begrenzt auf vier Stunden.
§ 6 Abwesenheit vom Haushalt
Personen nach § 5 die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Ent-schädigung beträgt 10 Euro, begrenzt auf vier Stunden. Auf Antrag sind statt der Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 7 Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
Personen nach § 5 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeiten erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung oder eine Entschädigung für die das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt nach §§ 8 und 9 gewährt wird.
§ 8 Reisekosten / Fahrtkosten
Personen nach § 5 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.
§ 9 Amtswehrführung
(1)
Die Amtswehrführung erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren in der zur Zeit gültigen Fassung eine Aufwandsentschädigung sowie eine Abnutzungs- und Reinigungspauschale für die Dienstkleidung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die stellvertretende Amtswehrführung erhält eine Aufwandsentschädigung sowie eine Abnutzungs- und Reinigungspauschale für die Dienstkleidung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 10 „Schiedsleute (Schiedsfrau/Schiedsmann) und Stellvertreter/innen“
(1)
Die Schiedsfrau bzw. der Schiedsmann oder deren/dessen Stellvertreter/in erhält pro Sitzung in einem durchgeführten Schlichtungsfall nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die Schiedsfrau bzw. der Schiedsmann oder deren/dessen Stellvertreter/in erhält für jeden abgeschlossenen „Tür- und Angelfall“ nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(3)
Die Abrechnung erfolgt jährlich zu Beginn des folgenden Kalenderjahres aufgrund der dem Amtsgericht Husum zu meldenden Gesamtfälle.
§ 11 Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2018 in Kraft.
Die I. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2019 in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.