Hauptsatzung der Gemeinde Joldelund, Kreis Nordfriesland(Hauptsatzung)
(vom 13.06.2003, in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 13.02.2014)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung – GO – für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
- vom 02.06.2003 (Ursprungssatzung),
- vom 13.02.2006 (I. Nachtragssatzung),
- vom 06.03.2012 (II. Nachtragssatzung),
- vom 10.06.2013 (III. Nachtragssatzung),
- vom 21.01.2014 (IV. Nachtragssatzung),
und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Joldelund erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(1)
Die Gemeinde Joldelund führt ein eigenes Wappen und eine eigene Flagge.
(2)
Für die Wappenbeschreibung gilt folgender Wortlaut:
In Gold mit an rechter Hüftstelle durchbrochenen blauem Bord ein schmaler schwebender grüner Schlangenbalken. Oben ein schräglinkes grünes Eichenblatt mit zwei Eichel, unten eine schwebende wachsende grüne Windmühle mit schwarzen Flügeln.
(3)
Für die Flaggenbeschreibung gilt folgender Wortlaut:
Auf gelbem Flaggentuch, oben und unten je ein schmaler gelber und blauer Streifen, mittig vom Flagstock bis zum Wappen ein breiter blauer Streifen, zum fliegenden Ende verrückt das Gemeindewappen in flaggengerechter Tinktur.
(4)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Joldelund Kreis Nordfriesland“.
(5)
Die Verwendung des Wappens der Gemeinde Joldelund durch Dritte bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung.
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist je nach Bedarf einzuberufen; soll jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.
§ 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
-
Stundungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro
-
Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 250,00 Euro nicht überschritten wird.
-
Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 1.500,00 Euro nicht übersteigt.
-
Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die monatliche Leasingrate 100,00 Euro bzw. die jährliche Leasingrate 1.200,00 Euro nicht übersteigt.
-
Veräußerung oder Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 1.500,00 Euro nicht übersteigt.
-
Annahmen von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro
-
Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet-/ Pachtzins 3.000,00 Euro nicht übersteigt.
-
Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro
-
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro
-
Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bis zu einem Betrag von 500,00 Euro
-
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch – BauGB –
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Mittleres Nordfriesland kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 5 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und
Abgaben, Satzungsangelegenheiten, Prüfung der
Jahresrechnung
b) Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet: Bau-, Wege und Planungsangelegenheiten, Infrastruktur;
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege
c) Kulturausschuss und Ausschuss zur Verschönerung des Dorfes
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet: kulturelle Veranstaltungen; Verschönerung des Dorfes
In die Ausschüsse zu b) und c) können zusätzlich Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.
(2)
Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende können in die Ausschüsse b) bis c) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.
(5)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich
bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
-
die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
-
die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
-
die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
-
den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 1.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 100,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 200,00 €, hält.
§ 9 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 300,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der GO entsprechen.
§ 10 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel, die sich an der Nordseite der Eingangstür der VR Bank eG in Joldelund befindet, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 12 Inkrafttreten
(1)
Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 4. Februar 1998 zum 31. März 2003 außer Kraft.
(2)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 10.06.2003 erteilt.
Die I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 07.03.2006 erteilt.
Die II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 10. April 2012 erteilt.
Die III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 10.06.2013 in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 05.07.2013 erteilt.
Die IV. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 04.02.2014 erteilt.