Hauptsatzung der Gemeinde Sönnebüll, Kreis Nordfriesland(Hauptsatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig- Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl SH 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. SH 2023 S. 308), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.02.2024 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Sönnebüll erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)
(1)
Die Gemeinde Sönnebüll führt ein eigenes Wappen und eine eigene Flagge.
(2)
Für die Wappenbeschreibung gilt folgender Wortlaut:
„Von Blau und Grün geteilt durch einen schmalen, dreibogigen goldenen Balken, davon der rechte gering und der mittlere Bogen leicht gesenkt, die Bögen im Verhältnis 1:2:2. Oben rechts drei nach links geneigte goldene Bäume, oben links eine goldene Sonne über einem goldenen Langhaus, unten eine dreireihige goldene Ziegelsteinmauer.“
(3)
Für die Flaggenbeschreibung gilt folgender Wortlaut:
„Auf dem nach Art des Wappens geteilten blau-grünen Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.“
(4)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Sönnebüll Kreis Nordfriesland“.
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.
§ 3 Bürgermeisterin, Bürgermeister (zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84 GO)
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
-
Stundungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro,
-
Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 250,00 Euro nicht überschritten wird,
-
Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 1.000 Euro nicht überschritten wird,
-
Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 1.000,00 Euro nicht übersteigt,
-
Abschluss von Leasing- Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 100,00 Euro (die Gesamtbelastung 1.200,00 Euro) nicht übersteigt,
-
Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 1.000,00 Euro nicht übersteigt,
-
Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro,
-
Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro,
-
Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet-/ Pachtzins 6.000,00 Euro nicht übersteigt.
-
Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro.
-
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro.
-
Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bis zu einem Betrag von 500,00 Euro.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch,
-
Die Anmeldung oder Verzicht des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB.
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22a Abs. 5 AO, § 2 Abs. 4 GO)
(1)
Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftrage des Amtes Mittleres Nordfriesland kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftrage trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf Ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass Ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftrage kann in Ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16 a, 45, 46, 94 Abs.5, 95 n Abs.5 GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und Abgaben, Satzungsangelegenheiten
b) Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet: Bau-, Wege und Planungsangelegenheiten, Infrastruktur; Dorfverschönerung; Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege
c) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung
In die Ausschüsse zu b) und c) können zusätzlich Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse zu b) und c) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.
(5)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
§ 6 Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27, 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35a GO)
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)
Wahlen finden im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt.
(4)
Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 8 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 Prozent der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
-
die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
-
die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
-
die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
-
den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
-
das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 9 Verträge nach § 29 Abs. 2 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder - Vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 1.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 100,00 Euro im Monat, nicht übersteigt.
Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der Freihändigen Vergabe/ Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 500,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro im Monat, nicht übersteigt.
§ 10 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 1.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 100,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der GO entsprechen.
§ 11 Verarbeitung Personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie aller Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde und dem Amt Mittleres Nordfriesland zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.
(2)
Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde und das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
Die Daten über gezahlte Entschädigungen werden nach der jeweils geltenden Mitteilungsversverordnung an die Finanzbehörden des Landes übermittelt.
Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3)
Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde und das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1, Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5)
Die Daten nach Absatz 1, Satz 1 werden durch die Gemeinde und das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.
§ 12 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel, die sich beim Feuerwehrgerätehaus Sönnebüll befindet, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(4)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich beim Feuerwehrgerätehaus Sönnebüll befindet, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse www.amnf.de ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
§ 13 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.07.2003 zuletzt geändert durch die II. Nachtragssatzung vom 05.07.2012 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der GO wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 09.08.2024 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.