Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Bohmstedt(Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), des § 29 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) in der zurzeit gültigen Fassung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung Bohmstedt vom 24.04.2013 wird folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtliche Stellung und Gegenstand der Gebühr
(1)
Die Gemeinde Bohmstedt erhebt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bohmstedt, nachfolgend als „Feuerwehr“ bezeichnet, Benutzungs- und Verwaltungsgebühren.
(2)
Der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen ist für den Geschädigten gebührenfrei. Gebührenfrei bleibt auch die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse.
(3)
Die Gebühren für Vollzugsmaßnahmen nach dem Landesverwaltungsgesetz Schl.-H. (LVwG) werden aufgrund der Bestimmungen der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung (VVKO) erhoben.
(4)
Die übrige Inanspruchnahme der Feuerwehr ist nach dieser Satzung gebührenpflichtig (z. B. aufgrund behördlicher Auflagen oder aufgrund eines entsprechenden Antrages). Gebühren werden auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
(5)
Für Personen und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde Bohmstedt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1)
Für die Berechnung der Gebühren werden, soweit diese Satzung und der „Gebührentarif“ nichts anderes bestimmt, zugrunde gelegt:
a) die Einsatzzeit des Personals, soweit es zum Einsatz kommt, nach Stundensätzen;
b) die Einsatzzeit von Fahrzeugen, Geräten usw., soweit sie zum Einsatz gelangen, nach Stundensätzen;
c) die tatsächlichen Kosten für die erforderlichen Verbrauchsmittel.
(2)
Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
(3)
Einsatzzeit ist die Zeit vom Verlassen des Standortes (Feuerwehrgerätehaus) bis zur Rückkehr.
a) Für den Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen wird die Gebühr mindestens für eine volle Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte des Stundensatzes festgesetzt. Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als 3 Stunden bereitgestellt, wird der über 3 Stunden hinausgehende Zeitaufwand je Stunde mit 50 % der in § 3 „Gebührentarif“ jeweils genannten Beträge berechnet. Bei Sicherheitswachen wird der Fahrzeugeinsatz mit mindestens 1 Stunde berechnet.
b) Für eventuell erforderlich werdende Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen und Geräten werden die Gebührensätze für die Gestellung von Personal zugrunde gelegt.
(4)
Soweit bereitgestellte Fahrzeuge und Geräte im „Gebührentarif“ nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren nach den für vergleichbare Fahrzeuge und Geräte maßgeblichen Gebühren berechnet.
§ 3 Gebührentarif
(1)
Gebühr für Personaleinsatz
a) | bei Sicherheitswachen je Feuerwehrangehörige/r | 15,00 €/Std. |
b) | bei anderen Einsätzen je Feuerwehrangehörige/rbei anderen Einsätzen je Feuerwehrangehörige/r | 25,00 €/Std. |
(2)
Gebühren für den Fahrzeugeinsatz
(hierin sind die Kosten für die Betriebsmittel und die Benutzung der darin mitgeführten Geräte ohne Kosten nach Ziffer 1 enthalten)
a) | Löschfahrzeug bis zu 7,5 t Gesamtgewicht | 79,00 €/Std. |
b) | Löschfahrzeug über 7,5 t Gesamtgewicht | 140,00 €/Std. |
c) | Anhänger | 33,00 €/Std. |
d) | andere Fahrzeuge | 30,00 €/Std. |
e) | Drehleiter Bredstedt | 150,00 €/Std. |
(3)
Gebühren für Geräte und Schläuche
a) | für größere Geräte über 500,-- € Anschaffungspreis | 30,00 €/Std. |
b) | für kleinere Geräte unter 500,-- € Anschaffungspreis | 15,00 €/Std. |
c) | für Schläuche | 7,50 €/Std. |
d) | für Notstromaggregate und Tragkraftspritzen | 30,00 €/Std. |
(4)
Nebenkosten
Die Kosten für den Einsatz verbrauchter Materialien (wie z. B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel o. a.), für die Schlauchreinigung, für fremde Fahrzeuge und Geräte sowie die Rechnungsbeträge Dritter, die ursächlich mit dem Einsatz verbunden sind, stellen Nebenkosten dar. Auf die Nebenkosten wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 15 v. H. berechnet.
§ 4 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind
a) der Auftraggeber oder die Person, deren Verpflichtung oder Interesse durch die Leistung wahrgenommen wurde.
b) derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat.
c) bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.
d) derjenige, wer durch unerlaubte Handlung die Inanspruchnahme der Feuerwehr verursacht.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3)
Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem Vorsatz haftet nur der Täter.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
(1)
Die Gebühr entsteht mit dem Einsatzbeginn der Feuerwehr, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt.
(2)
Die Gemeinde Bohmstedt ist berechtigt, die gebührenpflichtige Leistung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Nebenkosten abhängig zu machen.
(3)
Die Gebühren und Nebenkosten werden mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Datenschutz
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Festsetzung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 i. V. mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Soweit durch Festsetzung der Gebühren nach der Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere bei Polizeiverkehrsbehörden, Sonderordnungsbehörden und Straßenbaulastträgern vorhandene personenbezogene Daten und Daten über Kraftfahrzeuge bzw. anderer Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge erhoben werden. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1)
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.