Satzung der Gemeinde Bohmstedt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen(Ausbaubeitragssatzung)
(vom 14.01.1988, in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 16.02.1994)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. S. 410, berichtigt GVOBl. 1978 S. 300), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. S. 308) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 17. März 1978 (GVOBl. S. 71), geändert durch Gesetze vom 15.12.1978 (GVOBl. S. 344) und 18.12.1979 (GVOBl. S. 526) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
· vom 14.01.1988 (Ursprungssatzung)
· vom 16.02.1994 (1. Nachtragssatzung)
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau (Ausbau) von vorhandenen Straßen und Wegen, auch wenn sie nicht zum Ausbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümern oder an anderer Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, mit Ausnahme des Nießbrauchsberechtigten, denen der Ausbau Vorteile bringt.
§ 2 Beitragsfähiger Aufwand
(1)
Zu dem Aufwand für den Ausbau von Einrichtungen nach § 1 der durch Beiträge gedeckt wird, gehören die tatsächlichen Kosten für
-
den Erwerb der erforderlichen Grundflächen; hierzu gehören auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich Bereitstellungskosten und die Beiträge, die nach § 8 Abs. 3 anzurechnen sind;
-
die Freilegung der Flächen;
-
den Straßen- und Wegekörper einschließlich des Unterbaues, der Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, sowie die Anschlüsse an anderen Straßen und Wegen;
-
die Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Baugebiete an der Straße notwendig sind;
-
die Rinnen und Randsteine;
-
die Rad- und Fußwege;
-
die unbefestigten Rand- und Grünstreifen;
-
die Straßenentwässerung;
-
die Böschungen, Schutz- und Stützmauern;
(2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt werden, die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen und Wege und die Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
§ 3 Beitragspflichtiger
(1)
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2)
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
§ 4 Vorteilsregelung
(1)
Von dem beitragsfähigen Aufwand werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt:
- für den Ausbau des Straßen- und Wegekörpers einschließlich des Aufwandes für den Grunderwerb und die Freilegung, soweit er durch den Ausbau (Erweiterung) erforderlich wird (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1-3), sowie für Böschungen, Schutz- und Stützmauern (§ 2 Abs. 1 Ziffer 9) in Straßen,
- die wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (bis zu einer Fahrbahnbreite von 6 m) 30 v. H.
- die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (bis zu einer Fahrbahnbreite von 10 m) 20 v. H.
- die im wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen (bis zu einer Fahrbahnbreite von 20 m) 10 v. H.
- Für den Ausbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4-8) sowie den anteiligen Aufwand für den Grunderwerb und die Freilegung in Straßen,
- die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen 40 v. H.
- die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen 30 v. H.
- die im wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen 20 v. H.
(2)
Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentl. Interesses an den Ausbaumaßnahmen von der Gemeinde getragen.
(3)
Die Gemeinde weist in dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis die Straßen aus, die unter Abs. 1 Ziffer 1, Buchstabe a, b und c und unter Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe a, b und c fallen.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1)
Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigem Aufwand wird unter Anwendung der Abs. 3 bis 8 zur Hälfte nach der Grundstücksbreite an der Straße (Frontlinie) und der Grundstücksfläche unter der Berücksichtigung der zulässigen baulichen oder gewerblichen Nutzung der Grundstücke wie folgt angesetzt werden:
- bei unbebauten und gewerblich nicht genutzten Grundstücken 30 v. H.
- bei Grundstücken
aa) mit zulässiger eingeschossiger Bebauung oder mit gewerblicher Nutzung ohne Bebauung 100 v. H.
bb) mit zulässiger Bebauung über Buchstabe aa) hinaus für jedes weitere Geschoss 10 v. H.
(2)
Bei der Berechnung nach Abs. 1 bleiben Kellergeschosse und Dachgeschosse unberücksichtigt.
(3)
Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ohne Bebauung wird die Grundstücksfläche nur bis zu einer Tiefe von 35 m angerechnet.
(4)
Als Frontlänge gilt
a) bei einem Grundstück, das nicht an die ausgebaute Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird:
die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zur ausgebauten Straße,
b) bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung zur ausgebauten Straße an die Straße grenzt:
2/3 der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur ausgebauten Straße abzüglich 1/4 des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge.
(5)
Die Grundstücksfläche bis 600 qm wird voll, die Mehrfläche bis 900 qm zu 2/3 und über 900 m² zur Hälfte angerechnet.
(6)
Werden bei Eckgrundstücken nicht alle zu erschließenden Straßen zu gleicher Zeit als eine Einheit ausgebaut und abgerechnet, so werden für die Grundstücke zwar die Frontlänge an jeder ausgebauten Straße und die Grundstücksfläche für Zwecke der Beitragsverteilung für diese Straße ermittelt, die Pflichtigen aber nur zu 1/2 des danach ermittelten Beitrages zur Zahlung herangezogen. Das übrige 1/2 trägt die Gemeinde.
(7)
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen und beträgt der geringste Abstand zwischen den Straßen nicht mehr als 50 m, so ist Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
(8)
Die Absätze 5-7 gelten nur für Grundstücke nach Abs. 1 a) und für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
§ 6 Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss des Ausbaues, sobald die Kosten feststehen.
§ 7 Kostenspaltung
(1)
Der Beitrag kann nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung für den Grunderwerb und – soweit es sich um eine einheitliche Ausbaumaßnahme handelt – für
-
den Straßen- und Wegekörper, die Park- und Abstellfläche und die Rinnen und Randsteine,
-
die Rad- und Fußwege,
-
die Straßenentwässerung
gesondert erhoben werden. § 6 gilt entsprechend.
(2)
Abs. 1 kann auch dann angewendet werden, wenn Straßen und Wege entsprechend § 130 Abs. 2 Bundesbaugesetz durch Beschluss der Gemeindevertretung zu einer Einheit zusammengefasst oder in Abschnitten oder Teilabschnitten hergestellt werden.
§ 8 Beitragsbescheid
(1)
Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 6), wird die Höhe des Beitrages, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2)
Der Beitragsbescheid enthält:
-
die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung die Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
-
Name des Beitragspflichtigen,
-
die Bezeichnung des Grundstückes,
-
die Höhe des Beitrages,
-
die Berechnung des Beitrages,
-
die Angabe des Zahlungstermines,
-
eine Rechtsmittelbelehrung.
(3)
Hat der Beitragspflichtige (oder sein Rechtsvorgänger) Grundflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Erweiterung der Straßen und Wege an die Gemeinde abgetreten, so wird dem Beitragspflichtigen der Unterschiedsbetrag bis zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung der Flächen für die beitragspflichtige Maßnahme als Vorleistung auf den Beitrag oder die Vorauszahlung angerechnet. Bei Nichteinigung der Parteien entscheidet ein Grundstückssachverständiger.
§ 9 Vorauszahlung
Von Beginn einer Baumaßnahme ab können Vorauszahlung bis zu 50 % des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 7 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.
§ 10 Fälligkeit
(1)
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Gemeinde kann Ratenzahlungen oder Verrentung bewilligen.
(2)
Wird Verrentung bewilligt, so ist der Betrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 10 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.
§ 11 Härteausgleich
Zum Ausgleich von Härten kann die Gemeindevertretung auf Antrag den Beitrag im Einzelfall aus Billigkeitsgründen anderweitig festsetzen oder erlassen.
§ 12 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gem. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) aus folgenden Unterlagen zulässig:
- Meldeauskünfte
- Unterlagen des Bauamtes, insbesondere Bauakten
- Grundbuch und Grundbuchakten
- Liegenschaftskataster
- Unterlagen der Grundsteuerveranlagung
Die Gemeinde darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 13 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die I. Nachtragssatzung tritt am 21.04.1994 in Kraft.