Satzung der Gemeinde Goldebek über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage(Abwasseranschlusssatzung)
(vom 04.04.1996, in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 30.08.2011)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 160), geändert durch Gesetz vom 21.06.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 33 in 1996) und der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 51), geändert durch Gesetz vom 07.04.1995 (GVOBl. Schl.-H. S.147) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 33 in 1996) und des § 31 Landeswassergesetzes in der Fassung vom 07.02.1995 (GVOBl. S.81) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung
· vom 26.03.1996 (Ursprungssatzung)
· vom 03.03.1998 (1. Nachtragssatzung)
· vom 30.08.2011 (2. Nachtragssatzung)
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde Goldebek betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung.
(2)
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt, hierzu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung.
(3)
Die Abwasserbeseitigung umfaßt
-
die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers und
-
das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(4)
Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar die Klärteiche mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage) und die Abfuhreinrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Abs. 3 Nr. 2. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen und Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(5)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch:
a) die Grundstücksanschlußkanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
b) Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind,
c) die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.
§ 2 Grundstück
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
§ 3 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die Nutzung des Grundstücks dinglich und Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Amtsverwaltung anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Amtsverwaltung Kenntnis von dem Eigentumswechsels erhält. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Anschluss und Benutzungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich im § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfähige Abwasserkanäle mit Anschlußkanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlußrecht) . Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluß zulassen.
(2)
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in § 6 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer über die Hauskläranlage in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
(3)
Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigen-tümer das Recht zu verlangen, daß der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm und das in abflußlosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.
§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Die Gemeinde kann den Anschluß ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn
a) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushalten anfallenden Abwässern beseitigt werden kann,
b) eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist oder
c) die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2)
In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Kläranlage, Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beein-trächtigen, die Abwasseranlage angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können oder die den in den öffentlichen Abwasseranlagen arbei-tenden Personen schaden können.
a) Insbesondere sind ausgeschlossen:
Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut und Lederabfälle);
b) feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z . B . Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergleichen), Säure, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe; insbesondere Kondensate aus dem Betrieb von Brennwertkesseln, wobei Anlagen bis 25 KW ohne Auflagen einleiten können, Anlagen über 25 KW mit Auflagen und Bedingungen nach ATV-Merkblatt 251;
c) Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
d) faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, sowie Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann .
e) Ferner nachstehende Regelanforderungen bzw. Grenzwerte:
Regelanforderungen
Allgemeine Anforderungen
Lfd. Nr. | Eigenschaften oder Inhaltsstoff des Abwassers | Anforderung oder Überwachungswert |
1 | 2 | 3 |
1 | Temperatur | Höchstens 35 Grad Celsius an der Einleitungsstelle |
2 | pH-Wert | 6,0-9,5 an der Einleitungsstelle |
3 | absetzbare Stoffe, sofern Abscheideanlage erforderlich | 1.0 ml/1. Dieser Wert bezieht sich auf eine Absetzzeit von 0,5 h |
4 | ungelöste Stoffe, sofern Abscheideanlage erforderlich | 50 g/m³ |
5 | Farbe | Farbstoffhaltiges Abwasser darf nur soweit abgeleitet werden, als dessen Entfärbung in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage gewährleistet ist |
6 | Geruch | Durch das Ableiten von gewerblichen Abwasser sollen an den Kanalschächten und in der Abwasserbehandlungsanlage keine belästigenden gerüche auftreten |
7 | Toxizität | Das abzuleitende Abwasser muß so beschaffen sein, daß weder die biologischen Vorgänge in der Abwasserbehandlungsanlage gehemmt noch der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigt werden. |
Anforderungen bei anorganischen Stoffen
Lfd. Nr. | Inhaltstoffe des Abwassers | Überwachungswert | |
1 | 2 | 3 | 4 |
8** | Aluminium (Al) | 10 g/m³ | 370 m mol/m³ |
9 | Ammoniumm/Ammoniak (NH4/NH3) bei chemisch-technischer Herkunft berechnet als N | 50 g/m³ | 3.600 m mol/m³ |
| | Im Einzelfall können höhere Werte je nach Baustoff der Kanalrohre oder Verdünnungsverhältnis im Kanal zugelassen werden. | |
10 | Barium (Ba) | 10 g/m³ | 75 m mol/m³ |
11 | Blei (Pb) | 2 g/m³ | 10 m mol/m³ |
12* | Cadmium (Cd) (s. Nr. 2.8) | 1 g/m³ | 10 m mol/m³ |
13** | Wirksames Chlor (Cl) | 5 g/m³ | 5 g/m³ |
14*** | Chrom, gesamt | 2 g/m³ | 40 m mol/m³ |
15 | Chrom (Cr (VI)) | 0,5 g/m³ | 10 m mol/m³ |
16 | Cyanid (CN) leicht freisetzbar | 0,2 g/m³ | 10 m mol/m³ |
17** | Eisen (Fe), gesamt | 10 g/m³ | 180 m mol/m³ |
18** | Fluorid (F), gesamt | 50 g/m³ | 2.650 m mol/m³ |
19* | Kupfer (Cu) | 2 g/m³ | 30 m mol/m³ |
20 | Nickel (Ni) | 3 g/m³ | 50 m mol/m³ |
21** | Nitrit (NO2), berechnet als N | 10 g/m³ | 700 m mol/m³ |
22* | Quecksilber (Hg) (s. auch Nr. 2.8) | 0,05 g/m³ | 0,25 m mol/m³ |
23** | Silber (ag) | 1 g/m³ | 10 m mol/m³ |
24 | Sulfid (S) | 10 g/m³ | 300 m mol/m³ |
25** | Sulfit (SO3) | 50 g/m³ | 600 m mol/m³ |
26 | Sulfat (SO4) | 400 g/m³ | 400 g/m³ |
| | Im Einzelfall können höhere Werte je nach Baustoff der Kanalrohre oder Verdünnungsverhältnis im Kanal zugelassen werden. | |
27 | Zink (Zn) | 5 g/m³ | 75 m mol/m³ |
28** | Zinn (Sn) | 5 g/m³ | 40 m mol/m³ |
* Zusätzlich Frachtbegrenzung erforderlich
** Sofern Vorbehandlungsanlage erforderlich
*** Für Lederindustriebetriebe können entsprechend den örtlichen Verhältnissen Sonderregelungen getroffen werden.
Anforderungen bei organischen Stoffen
Lfd. Nr. | Inhaltsstoffe des Abwassers | Überwachungswert |
1 | 2 | 3 |
29** | Kohlenwasserstoffe | 20 g/m³ |
30** | Mineralöle | 100 g/m³ nach Behandlung in mechanisch wirkenden Leichtflüssigkeitsabscheidern 20 g/m³ nach phys.-chem. Behandlung |
31** | Chlorierte Lösungsmittel (wie Trichloräthylen, Perchloräthylen, Methylenchlorid usw), berechnet als CI | 5 g/m³ an der Einleitungsstelle |
32 | Phenol, gesamt: berechnet als C6H5OH | 100 g/m³ |
* Zusätzlich Frachtbegrenzung erforderlich
** Sofern Vorbehandlungsanlage erforderlich
f) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist das Amt unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)
Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Vor-richtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider).
Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muß in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlußberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung des Abschneiders entsteht.
(3)
Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, daß ihre Einleitung nach § 4 verboten ist, so ist das Amt berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlußnehmers durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.
(4)
Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich dem Amt Bredstedt-Land dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(5)
Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs. 4) nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereiterklärt, die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(6)
Die Gemeinde kann die Einleitung von Abwässern, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, versagen oder von einer Vorbehaltung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen.
§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 6 genannten - in die Abwasseranlage einzuleiten, sobald er durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlußzwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.
Die zusätzlich in § 6 aufgeführten Grenzwerte bzw. geltenden Regelanforderungen sind unbedingt zu berücksichtigen bzw. einzuhalten.
Für auf dem Grundstück anfallendes Regenwasser gilt die Verpflichtung zur Einleitung nur, soweit dieses Wasser nicht für eigene Zwecke verwendet wird bzw. eine Verpflichtung zur Versickerung besteht.
(2)
Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlußzwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
(3)
Die Gemeinde kann den Anschluß von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasser-anlage verlangen, wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von Mißständen) dies erfordern.
(4)
Wer nach Abs. 1 zum Anschluß verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlußzwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei dem Amt einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muß die Anschlußleitung vor der Schlußabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.
(5)
Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlußpflichtige dem Amt rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
(6)
Wer nach Abs. 1 zum Anschluß verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfähigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser über die Hauskläranlage in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(7)
Soweit die Voraussetzungen in den Absätzen 1 und 6 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage (Hauskläranlage oder abflußlose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlußzwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und der Gemeinde bei der Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
(8)
Der nach Absatz 7 Anschluß- und Benutzungspflichtige hat dem Amt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.
§ 8 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlußpflichtige kann vom Anschluß- und Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 2 des Landeswassergesetzes vorliegen.
(2)
Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses bei dem Amt beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benut-zungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Viertel-jahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 9 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je einen Anschluß an den Schmutz- und an den Regenwasserkanal. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, daß zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluß erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(2)
Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Lage des Reinigungs-schachtes bestimmt die Gemeinde, begründete Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3)
Die Herstellung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlußnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.
(4)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 11), unterliegen einer Ab-nahme durch das Amt. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei dem Amt anzuzeigen. Bei der Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Über diese Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, der Anschlußnehmer erhält eine Abnahmebescheinigung. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch das Amt befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Ausführung der ihnen übertragenden Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen.
(5)
Der Anschlußnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschluß-leitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde/dem Amt aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluß für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
(6)
Das Amt kann jederzeit fordern, daß die Anschlußleitungen und -einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Die Gemeinde ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen, sie kann sich hierzu Dritter bedienen.
§ 10 Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen oder abflußlose Gruben) müssen angelegt werden, wenn
a) außer Niederschlagswasser weiteres Wasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluß an die Abwasseranlage nicht möglich ist,
b) die Gemeinde/das Amt nach § 6 Abs. 7 eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt,
c) eine Befreiung vom Anschlußzwang an die Abwasseranlage erteilt wird.
(2)
Eine Grundstücksabwasseranlage muß nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den aner-kannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer.
Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen 2 Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage sind, außer Betrieb zu setzen, von der Gemeinde entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen § 9 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(3)
Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
§ 11 Anschlussgenehmigung
(1)
Die Herstellung und Änderung von Anschlußleitungen und -einrichtungen sowie von Grund-stücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlußgenehmigung der Gemeinde. Anschlußleitungen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen.
(2)
Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 12 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Grundstückskläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Sie müssen den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen.
Aus der angefügten Liste (Anlage I) ergibt sich, welche Grundstücke das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Den Grundstückseigentümer wird die Beseitigung des Schmutzwassers aus Kleinkläranlagen übertragen. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und die Regelung der übrigen mit der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung verbundenen Rechte und Pflichten hat die Gemeinde dem Amt Mittleres Nordfriesland als Teilaufgabe übertragen.
(2)
Die abflußlosen Gruben werden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich nach den anerkannten Regeln der Technik geleert, die Hauskläranlagen einmal im Jahr. Weitere Entleerungen von Hauskläranlagen sind bei Bedarf möglich. Die Termine für die Regelentleerung werden durch das Amt bekanntgemacht. Die 1. Regelentleerung findet statt in dem Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bedarfsentleerungen erfolgen nach Feststellung des Bedarfs. Für abflußlose Gruben soll der Bedarf dem Unternehmer 3 Tage vor dem Entleerungstag gemeldet werden.
(3)
Ist bei Campingplätzen, Wochenendhaus-Gebieten und dergleichen, abweichend von der Regelentleerung, nach Abs. 1 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem Amt einen besonderen Termin zu vereinbaren.
(4)
Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Ab-fahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden.
Das Amt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
§ 13 Betriebsstörungen
(1)
Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2)
Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z. B. Hochwasser, Wolkenbruch und ähnliches hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, daß die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
(3)
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflußlosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorge-nannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
§ 14 Auskunfts- und Meldepflicht sowie Zugangsrecht
(1)
Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlage und der Abscheider und die für die Berechnung der Angaben- und Erstattungsansprüche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage, die Reinigungs-öffnungen, Prüfungsschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten zugänglich sein.
§ 15 Anschlussbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden Anschlußbeiträge und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 5 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
b) nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwider handelt,
c) nach § 9 Abs. 3 und 4 die Anschlußleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,
d) nach § 10 Abs. 2 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt oder nicht mehr benötigten Anlagen nicht beseitigt,
e) die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt,
f) nach § 12 Abs. 3 nicht mehr für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseran-lagen und des Zugangs zu ihnen sorgt,
g) die in § 14 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwider handelt und das Zugangs-recht verwehrt,
(2)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die 1. Nachtragssatzung tritt am 01.04.21998 in Kraft.
Die 2. Nachtragssatzung tritt am 01.10.2011 in Kraft.
Die Genehmigung nach § 31 Landeswassergesetz wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland als Wasserbehörde vom 01.04.1996 Az. 301.6-662-9 erteilt.