Satzung der Gemeinde Almdorf über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung(Anschluss öffentliche Wasserversorgung)
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Vertrag in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der z.Zt. gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Almdorf am 07.12.1995 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Almdorf hat die Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Brauchwasser durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 07.12.95 auf den Wasserverband Nord (nachfolgend WV Nord genannt) als eigene Aufgabe übertragen.
§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2)
Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Almdorf liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss eines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Brauchwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3)
Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und dem Betrieb der Leitung zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 4 Anschlusszwang
(1)
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Straßen oder Ortsteile nach Inkrafttreten dieser Satzung mit einer betriebsfertigen Wasserleitung neu versehen werden, so dass damit der Anschlusszwang wirksam wird.
§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang
(1)
Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Wasserleitung für den Eigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige Härte bedeuten würde oder für einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb nicht zumutbar ist.
(2)
Will der Grundstückseigentümer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang erlangen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Gemeinde im Einvernehmen mit dem WV Nord.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel
Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§ 4) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gem. § 134 Abs. 6 GO geahndet werden.
§ 7 AVBWasserV
Der Anschluss an das Versorgungsnetz und die Versorgung mit Wasser bestimmen sich im übrigen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 684) und den „Ergänzenden Bestimmungen des Wasserverbandes Nord zur AVBWasserV“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung des Grundstückseigentümers im Sinne des § 2 dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung personenbezogener und grundstücksbezogener Daten gem. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 30.10.1991 (GVOBl. Sch.-H. S. 555) zulässig.
Die Übermittlung der aufgeführten Daten erfolgen hinsichtlich:
a) | Name, Vorname und Anschrift durch | |
| | - Auskünfte der Betroffenen |
| | - Auskünfte der Einwohnermeldeämter |
| | - Auskünfte aus den Grundsteuerakten |
b) | Grundstücks-/Flurstücksbezeichnung, Lage, Bebauung des Grundstückes und Eigentumsverhältnisse durch | |
| | - Auskünfte der Betroffenen |
| | - Auskünfte der Katasterämter |
| | - Auskünfte der Grundbuchämter |
| | - Einsichtnahme in Flurkarten, Bauleitpläne |
| | - Auskünfte aus den Bau- und Liegenschaftsakten der Gemeinden und Ämter |
| | - Auskünfte von Erschließungsträgern |
(2)
Die so übermittelten Daten dürfen von der Gemeinde weiterverarbeitet und dem WV Nord nur zum Zwecke der Entgeltfestsetzung für die Wasserversorgung zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Erhebung personen- und grundstücksbezogener Daten sind die Grundstückseigentümer umgehend über den Zweck der Erhebung und bei Übermittlung an Dritte über den Empfänger der Daten zu informieren.
§ 9 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt zum 01.01.1996 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die Satzung ……………………… (Anschlussatzung) vom 28.06.1974 sowie die Beitrags- und Gebührensatzung vom 04.06.1984 außer Kraft.