Satzung über die Zahlung von Entschädigungen in der Gemeinde Giekau
in Kraft getreten am 1.4.2003
in der Fassung des 6. Nachtrages
in Kraft getreten am 01.01.2024
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 24 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. vom 24.05.2024 (GVOBl. S. 404), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung-EntschVO) vom 29.03.2023 (GVOBl. SchI.-H. S. 215), sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) vom 13.04.2023 (GVOBl. S. 225) und der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie freiwillige Feuerwehr (EntschRichtl-fF) vom 08.05.2024 (Amtsblatt Schl.-H. S. 867) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung zuletzt vom 11.07.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Zahlung von Entschädigungen in der Gemeinde Giekau (Entschädigungssatzung) erlassen:
§ 1 Entschädigung (zu beachten: Entschädigungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Des Weiteren erhält sie oder er eine monatlich Reisekostenpauschale in Höhe von 100,00 €. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwands-entschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürger-meister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
(2)
Entfällt.
(3)
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, Fraktionen und Arbeitssitzungen der Gemeindevertretung sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde Gleiches gilt für eine Teilnahme außerhalb dieser Gemeindegremien an gemeinsamen Terminen in der Gemeinde oder der Amtsverwaltung, die vom Bürgermeister, der Amtsverwaltung oder den Ausschussvorsitzenden veranlasst werden. Die Teilnahmen werden vom Bürgermeister, der Amtsverwaltung oder den Ausschussvorsitzenden gemeldet und nicht von den Personen selbst beantragt. Gleiches gilt dies für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Gemeinde, bei denen die Interessen der Gemeinde vertreten werden. Die Teilnahmen werden vom Bürgermeister gemeldet.“
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(4)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeits-zeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienst-ausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 40 €.
(5)
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter und die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(6)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familien-angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine Entschädigung nach Absatz 5 gewährt wird.
(7)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekosten-vergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privat-eigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
(8)
Die Gemeindewehrführung, die Ortswehrführungen und deren Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren - EntschVofF) vom 13.04.2023 in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntschVOfF.
Sofern eine Person zwei dieser Ämter ausübt, wird die Entschädigung für das zweite Amt auf ein Drittel des Höchstsatzes reduziert.
(9)
Die Gerätewartin oder der Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr erhält nach Maßgabe der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie-EntschRichtl-fF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. April 2003 in Kraft.




