Satzung der Gemeinde Ahrenshöft über die Anzahl, Größe und Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge(Stellplatzsatzung)
Auf Grundlage des § 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 49 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 05.07.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504) sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 05.02.2025 (GVOBl. SH Nr. 25/2025) hat die Gemeindevertretung Ahrenshöft am 05.08.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für das Gemeindegebiet der Gemeinde Ahrenshöft. Liegt für ein Gebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, durch den Regelungen zu Stellplätzen getroffen wurden bzw. werden, gelten diese unverändert fort.
(2)
Diese Satzung regelt gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 LBO die Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze oder Garagen (§ 49 Abs. 1 LBO), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen.
(3)
Diese Satzung gilt für die Errichtung, Erweiterung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen, zu denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO.
(2)
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen (offene Stellplätze). Garagen und Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und sind im Sinne dieser Satzung als Stellplätze anzusehen. Ausstellungs-, Verkehrs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen (§ 2 Abs. 8 LBO).
§ 3 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze
(1)
Notwendige Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
(2)
Stellplätze dürfen auch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück hergestellt werden. Diese Stellplätze sind öffentlich-rechtlich durch Baulasteintragung zu sichern.
(3)
Die Anzahl der für Anlagen herzustellenden Stellplätze beträgt:
* Je Wohneinheit 2 Stellplätze
* Je Ferienwohneinheit 1 Stellplatz
§ 4 Zulassung einer Abweichung von den Richtzahlen; Minderung des Stellplatzbedarfs
(1)
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Stellplatzsatzung können unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften) auf Antrag von der Unteren Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden (im Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 36 BauGB).
(2)
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben entscheidet die Gemeinde über Abweichungen dieser Stellplatzsatzung (§ 67 Abs. 3 LBO).
(3)
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze kann gemindert werden, wenn verkehrliche oder städtebauliche Gründe oder besondere Arten des Wohnens dies erfordern oder zulassen.
§ 5 Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen
(1)
Die notwendigen Stellplätze müssen den jeweils gültigen Vorschriften und Normen (Landesbauordnung Schleswig-Holstein, Garagenverordnung Schleswig- Holstein, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, etc. ) entsprechen und tatsächlich und rechtlich geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen. Sie müssen selbständig und unabhängig voneinander nutzbar sein.
(2)
Barrierefreie Stellplätze sind nach den Bestimmungen des § 50 LBO herzustellen.
(3)
Eine zweckentfremdende Nutzung der Stellplätze ist unzulässig.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) handelt, wer notwendige Stellplätze oder Garagen entgegen § 3 nicht in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit herstellt oder instand hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.




